zu tun und dürfte erst hinzugefügt worden sein, als die Verbindung des eigentlichen Wahlgesetzes mit einer Kodifikation der kurfürstlichen Rechte schon beschlossen war.
Die andere Stelle, die Bedenken erregen könnte, findet sich in I, § 6, wo bestimmt wird, daß alle diejenigen, welche die nachfolgenden Gesetze nicht befolgen wollen, gewisse Nachteile erleiden sollen. Eine genauere Betrachtung ergibt aber, daß hier keineswegs auf die der Wahlordnung noch folgenden Gesetze hingewiesen werden soll, sondern nur auf die noch folgenden Bestimmungen dieser selbst. Das geht einmal daraus hervor, daß den folgenden Gesetzen die vorhergehenden gegenübergestellt werden, welche nur als die vorhergehenden Bestimmungen dieses Wahlgesetzes selbst verstanden werden können. Es heißt: Si quis autem ... supra et infra scriptas imperiales nostras constituciones et leges adimplere noluerit usw. Da unter den constituciones et leges supra scriptae nur die vorhergehenden Sätze dieses Gesetzes selbst verstanden werden können, so ist es nicht nur zulässig, die infra scriptae in gleicher Weise auf die folgenden Einzelbestimmungen dieses Wahlgesetzes zu deuten, sondern es ist auch wahrscheinlich, daß der Ausdruck in diesem Sinne gemeint ist. Als unbedingt notwendig aber erweist sich diese Erklärung durch die auf den Ungehorsam gesetzte Strafe. Sie besteht darin, daß der Verächter dieser Satzungen die ihm zustehenden Reichslehen nicht erhalten soll. Es ist deutlich, daß hier nur an die Verletzung solcher Vorschriften gedacht ist, welche zur Sicherung der Wahl eines neuen Königs erlassen sind. Wer sie verletzt oder nicht beachtet, der soll die Lehen, welche ihm anderenfalls der neue König erneuern müßte, nicht wieder verliehen erhalten. So bietet auch das in I und II enthaltene Wahlgesetz kein Hindernis für die Annahme, daß die Nürnberger Gesetzgebung entstanden ist aus einer Reihe ursprünglich selbständiger Satzungen, deren erst nach Weihnachten erfolgte Vereinigung den Grundstock der Goldenen Bulle bildet.
Es erübrigt noch, die Frage nach der ursprünglichen Bedeutung des Proömium zu beantworten. Wenn behauptet worden ist, daß das Proömium ursprünglich allein für die beiden ersten Kapitel bestimmt gewesen sei, so ist das durchaus unzutreffend. Schon die ganz ungewöhnliche Feierlichkeit und der verhältnismäßig zu große Umfang des Proömium machen
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/148&oldid=- (Version vom 1.8.2018)