während das in dem vorhergehenden Kapitel zu erwarten wäre, wenn beide eine zusammenhängende Satzung bilden sollten.
Dagegen zeigen die Kapitel XVI und XVII eine auffallende Verwandtschaft in der Formulierung, welche auf einen Zusammenhang der Abfassung hinweist. Beide sind in gleicher Weise angeordnet. Erst wird genau über den Mißbrauch berichtet, der durch das Gesetz beseitigt werden soll; worauf dann mit der gleichen Wendung: quoniam igitur (resp. et quia) patrocinari non debent alicui fraus et dolus, die Satzung selbst hinzugefügt wird.
Vermutlich haben wir uns den Zusammenhang folgendermaßen zu denken. Kapitel XV, welches bei genauer Interpretation auch das Verbot des Pfalbürgertums mit umfaßte, genügte in dieser Hinsicht nicht den Wünschen des Bischofs Johann von Straßburg, der begreiflicherweise Wert darauf legte, daß in das Gesetz ein ausdrückliches Verbot der Pfalbürger aufgenommen würde. Nach dem eigenen Urteil des Kaisers war Johann, der sich schon lange am Hofe zu Prag aufgehalten hatte, auf dem Nürnberger Tage ganz hervorragend in den Reichsgeschäften tätig gewesen; so daß es nur natürlich erscheint, wenn seinem Wunsche Rechnung getragen wurde. Nunmehr aber gewann die Kodifikation ein wohl dem Kaiser, der es doch mit den Städten nicht ganz verderben wollte, zu stark erscheinendes städtefeindliches Gepräge. Dieses suchte man dadurch abzuschwächen, daß man noch ein Kapitel hinzufügte, welches Bestimmungen enthielt, wie sie seit 1235 zusammen mit dem Pfalbürgerverbote zu den festen Bestandteilen der Reichslandfrieden gehörten: Regelung der Absage und Verbot unrechtmäßiger Zölle und Geleite. Sei es nun, daß die beiden Kapitel von Bischof Johann oder seinem Notar entworfen sind oder aus der kaiserlichen Kanzlei herrühren, sicher sind sie im engsten Zusammenhange miteinander und wahrscheinlich von ein und derselben Person verfaßt. Daraus erklärt sich denn auch, weshalb XVII nicht, wie man der nahen Verwandtschaft des Inhalts wegen erwarten sollte, mit XIV zusammengestellt wurde. In XVI und XVII möchte ich demnach zwei erst aus Anlaß der Kodifikation verfaßte Kapitel erblicken.
So hat sich uns als in der Hauptsache sicheres Resultat ergeben, daß auf dem Reichstage zu Nürnberg etwa vom
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/146&oldid=- (Version vom 1.8.2018)