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Erst spät scheint der Plan einer solchen Erweiterung gefaßt zu sein. Denn wenn kurz vor dem 27. Dezember noch das für das kurfürstliche Recht so wichtige c. VII als besonderes Gesetz, wie das ganz außer Zweifel steht, feierlich veröffentlicht wurde, so wäre das gewiß nicht geschehen, wenn damals schon die Absicht bestanden hätte, ein größeres Gesetz, in dessen Rahmen die Bestimmungen dieses Sondergesetzes hineingehörten, zu erlassen. Irgendein Grund, diese Bestimmungen zu einem eigenen Gesetze zu formen und vorweg zu publizieren, wenn die Absicht jenes großen Gesetzes schon bestanden hätte, ist jedenfalls nicht zu erkennen. Es ist demnach anzunehmen, daß der Plan des großen Gesamtgesetzes erst nach Weihnachten entstanden ist.

Mit dieser Annahme stimmt denn auch die sonst kaum erklärliche Tatsache, daß auch die übrigen Bestandteile, welche sich auf die Rechte der Kurfürsten beziehen, als selbständige Gesetze formuliert sind. Ein solches ursprünglich selbständiges Gesetz, bestimmt für sich publiziert zu werden und vielleicht auch wirklich um dieselbe Zeit wie c. VII publiziert, bildeten die unter III–VI in die Goldene Bulle aufgenommenen Satzungen über Rangordnung und Ehrenrechte der Kurfürsten. Das zeigt die bei der Aufnahme beibehaltene Invocatio und Inscriptio, die Arenga, welche als Absicht des Gesetzgebers angibt, die Kurfürsten, die als die Säulen des Reiches bezeichnet werden, zu fördern, sowie besonders die Promulgatio der ersten Bestimmung, die sich mit der Sitzordnung der geistlichen Kurfürsten befaßt. Um jeden Anlaß zu Streitigkeiten zwischen ihnen zu beseitigen, ordnet der Kaiser diese Angelegenheit durch das gegenwärtige Gesetz, welches bezeichnet wird als edictalis lex perpetuo valitura, und welches mit allen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen, beraten sei. Diese Beratung kann wegen des verspäteten Eintreffens zweier geistlicher Kurfürsten nicht vor dem 23. Dezember stattgefunden haben, so daß dieses Gesetz kaum früher als c. VII abgeschlossen sein dürfte. Ebenso selbständig ist auch c. XII gefaßt. Zwar fehlt hier die Inscriptio und eine eigentliche Arenga; doch gibt der Gesetzgeber in der Narratio eine eingehende Darlegung der ratio legis, und aus dem Inhalt ergibt sich, daß es sich hier nicht eigentlich um ein Gesetz, sondern um einen Vertrag mit den Kurfürsten handelt, dessen Gültigkeitsdauer von dem Gutbefinden beider Parteien abhängig

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/144&oldid=- (Version vom 1.8.2018)