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allen Kurfürsten werden hier Ehrenvorrechte zugeschrieben: er hat die Kurfürsten zur Wahl zu berufen, und er ist es auch, der vor Beginn der Wahl den Eid in deutscher Sprache vorzusagen hat. Wegen des Wahlberufungsrechtes aber kommt noch besonders in Betracht, daß die bisher geltende Gewohnheit der Gesamtheit der Kurfürsten die Ansetzung des Wahltermins durch Übereinkunft zuwies, so daß dem Mainzer lediglich die formelle Einladung auf Grund einer solchen Übereinkunft verblieb. Ein solcher Beschluß der Kurfürsten über den Wahltermin wird in den Wahldekreten von 1308 und 1314[1] ausdrücklich erwähnt, während die Dekrete über die Wahl von 1346 davon schweigen.[2] Daß aber auch 1346 ein solcher Beschluß stattgefunden hat, bezeugt die Nachricht des Heinrich von Dießenhofen, nach der Karls Wähler am 28. Mai zu Trier den 11. Juli als Wahltermin vereinbarten.[3] Wie es geschehen konnte, daß schon vorher am 20. Mai Gerlach von Mainz den Kölner Erzbischof zu demselben Termin lud[4], bedarf noch der Erklärung. Jedenfalls war bei den letzten Wahlen das Mainzer Berufungsrecht hinter der Vereinbarung der Kurfürsten stark zurückgetreten. Wenn jetzt dem Mainzer die Ausschreibung der Wahl ohne jede Mitwirkung der anderen Wähler zugeschrieben wird, so wird damit dem deutschen Erzkanzler ein altes, aber seit der Mitte des 13. Jahrhunderts durch den Konkurrenzanspruch des Pfalzgrafen, dann durch das Mitbestimmungsrecht der übrigen Kurfürsten getrübtes Recht in voller Reinheit wieder zugestanden.

Der Eindruck, daß unsere Bestimmungen unter mainzischem Einfluß entstanden sind, wird noch durch eine weitere Beobachtung verstärkt. Kapitel I, § 16 ist fast nur vom mainzischen Standpunkte aus verständlich. Für den Termin der Abfassung und Versendung der Wahlausschreiben wird dort als maßgebend die Zeit angegeben, in welcher der Tod des Kaisers in der

Mainzer Diözese bekannt wird. Innerhalb eines Monats nach


  1. S. MG. Const. IV, Nr. 262, S. 228 und Böhmer, Regesten Ludwigs, Reichssachen Nr. 41, S. 238.
  2. Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 6. Die Wahldekrete Walrams von Köln und Gerlachs von Mainz abschriftlich im Apparat der Monumenta Germaniae historica.
  3. Böhmer, Fontes IV, 50 f.
  4. Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 1. Lacomblet III, 343.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/142&oldid=- (Version vom 1.8.2018)