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principibus electoribus sacri imperii, tam ecclesiasticis quam secularibus, in Nuremberg celebrata duxerimus promulgandam, quia tamen usw. (folgt die Begründung für die Erteilung dieses besonderen Privilegs) eandem imperialem legem nostram ex certa sciencia specialiter et expresse ad ipsam Argentinensem ecclesiam, ymmo ad eius cives, homines et subditos, cuiuscunque dignitatis, condicionis aut status existant, volumus et auctoritate imperiali decernimus perpetuis debere temporibus pertinere. Da nun die Publikation des Gesetzes erst am 10. Januar erfolgt ist, so muß unser Privileg vordatiert sein, und zwar zu einer Zeit, wo man in der kaiserlichen Kanzlei noch annahm, daß die Publikation der Goldenen Bulle vor dem 8. Januar stattfinden würde. Diese im voraus für den, wie oben S. 76 ausgeführt wurde, an dem Pfalbürgerverbot besonders interessierten Bischof ausgefertigte Urkunde mußte aber als ungenügend erscheinen, als die Publikation des Gesetzes erst nach dem Datum der Urkunde, die jene als etwas Vergangenes erwähnte, erfolgte. Hieraus erklärt sich dann, daß Bischof Johann sich am 12. Januar das Privileg vom 8. desselben Monats nochmals ausfertigen ließ.[1] Gegen diese auch durch Willebriefe[2] der Kurfürsten bekräftigte Urkunde konnte eine Einrede wegen widersprechender Datierung, wie gegen die ältere, nicht erhoben werden.

Spricht so das Straßburger Pfalbürgerprivileg ebenso wie die Urkunde über die Erhöhung der Pfandsumme vom 7. Januar dafür, daß die Publikation der Goldenen Bulle ursprünglich auf einen früheren Termin angesetzt war, so fragt es sich, welcher Tag dafür in Aussicht genommen sein konnte. Nach beiden Zeugnissen kann es spätestens der 7. Januar gewesen sein; doch war es vermutlich der 6., der Epiphaniastag. Daß in der vorausdatierten Urkunde vom 7. Januar der Schluß des Reichstages als bereits erfolgt vorausgesetzt wird, läßt vermuten, daß das im voraus gewählte Datum hinter dem Tag des beabsichtigten Schlusses, nicht aber auf diesen Tag selbst fiel. Da aber andererseits in c. XIII der Goldenen Bulle, wie wir oben S. 69ff. sahen, ein am 5. Januar dem Erzbischof von Köln

gegen seine Stadt erteiltes Privileg oder vielmehr eine zu seinen


  1. Urkunden Nr. 25.
  2. Urkunden Nr. 26.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/139&oldid=- (Version vom 1.8.2018)