getroffen sein. Da es an jeder Spur von Akten über diese Verhandlungen fehlt, dürfen wir wohl annehmen, daß es bei mündlichen Verabredungen und Versprechungen blieb; womit sich auch der Wortlaut der Nachricht am besten vereinigen läßt. Das aber ist festzuhalten, daß die wenigen Bestimmungen der Goldenen Bulle, welche sich mit dem Landfrieden beschäftigen oder doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nicht als der wesentliche Niederschlag jener Verhandlungen gelten können. Diese Bestimmungen in c. XIV und XVII betreffen gewisse Einschränkungen des Fehderechts und die Bestrafung derjenigen, die unrechtmäßige Zölle und Geleite erheben, als Landfriedensbrecher und sind, soweit sie über die bereits bestehenden Gesetze hinausgehen, nicht sehr erheblich und bewegen sich nicht in der Richtung der Organisation und Handhabung des Friedens, wie jene von Heinrich von Diessenhofen erwähnten Verhandlungen. Endlich aber zeigt die Bestimmung in c. XV der Goldenen Bulle, durch welche die bereits bestehenden Landfriedensbündnisse so lange als zu Recht bestehend anerkannt werden, bis der Landfriede durch ein allgemeines kaiserliches Gesetz geordnet würde, daß die Goldene Bulle nicht das vom Kaiser geplante Landfriedensgesetz enthält.
Ebensowenig dürfen wir in der Goldenen Bulle die angekündigte Münzordnung erblicken; denn diese sollte die Wertrelation der kursierenden Münzen feststellen, während die Goldene Bulle in c. X wohl vom Münzregal, aber nicht vom Münzkurs handelt, der nur gelegentlich einmal in c. I, § 3 erwähnt wird. Immerhin scheinen Verhandlungen über diesen Gegenstand zu Nürnberg gepflogen zu sein, auf Grund deren der Kaiser am 20. Januar zu Sulzbach ein Edikt erließ, welches das Wertverhältnis der neuen Heller zu den Gulden regelte.[1] Weder Form noch Inhalt dieses Edikts dürfte dem entsprechen, was der Kaiser bei Beginn des Reichstages plante. Wahrscheinlich fehlte es nach dem verspäteten Eintreffen der geistlichen Kurfürsten an Zeit, die Beratungen über den Gegenstand zu Ende zu führen, so daß der Kaiser sich begnügte, nachträglich die notwendigsten Bestimmungen über das Münzwesen durch jenes Edikt zu veröffentlichen.
- ↑ Böhmer-Huber Nr. 2422.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 114. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/132&oldid=- (Version vom 1.8.2018)