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diese und die in § 3 und 4 folgenden Bestimmungen schließt sich aufs beste der Zusatz mit den Worten: Preterea ..... recipiet magister curie usw. Und so gut der Zusatz sich hier anfügte, so schlecht paßt er an seine jetzige Stelle. Hier geht voraus in § 1 die Bestimmung, daß die Wahl zu Frankfurt, die erste Krönung zu Aachen und der erste Reichstag des neuen Königs zu Nürnberg stattfinden solle, und in § 2 die weitere, wonach bevollmächtigte Vertreter der Kurfürsten nicht zu den jenen vorbehaltenen Ehrenplätzen zugelassen werden sollen. Daran reiht sich gewiß möglichst unpassend die Bestimmung: „Außerdem soll der Hofmeister das und das erhalten.“ Mit zwingender Notwendigkeit aber ergibt sich aus den Worten: vel feuda, sicut premittitur, principibus conferenda, daß diese Bestimmung nicht für das c. XXIX, sondern nur für den Schluß von c. XXX berechnet gewesen sein kann. Mit den Worten: sicut premittitur kann nur auf die in Überschrift und Text von c. XXX enthaltene Erwähnung und Erörterung des Gegenstandes verwiesen sein. An ihrer jetzigen Stelle aber fehlt den Worten jede Beziehung. Denn die in c. V, 1 und VII, 2 enthaltenen Erwähnungen der Belehnung von Reichsfürsten liegen doch zu weit zurück, als daß darauf mit dem einfachen sicut premittitur hätte verwiesen werden können.

Wie es nun gekommen ist, daß in der maßgebenden Überlieferung der Zusatz von seinem ursprünglichen Platz entfernt und an die so wenig passende Stelle am Ende von c. XXIX geraten ist, vermögen wir mit Sicherheit nicht zu entscheiden. Vielleicht war der Zusatz in dem Konzept der kaiserlichen Kanzlei am Rande neben c. XXX eingetragen und geriet von hier aus in M an die richtige, in allen anderen Exemplaren irrtümlich an die falsche Stelle. Doch ist wahrscheinlicher, daß man sich bei der endgültigen Gestaltung entschloß, den Zusatz nicht an seiner ihm zugedachten Stelle zu belassen, sondern ihn an das Ende von c. XXIX zu verschieben. Den Anlaß dazu könnte wohl die wiederholte Erwähnung der curiae gegeben haben, welche bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein erwecken konnte, als ob dieses Stück mehr in den Zusammenhang der von den Reichshöfen handelnden Bestimmungen in c. XXVI bis XXIX gehöre als zu den Sätzen des c. XXX. Man muß dabei die Hindernisse für die Umordnung und insbesondere die

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/125&oldid=- (Version vom 1.8.2018)