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sein Substitut die Tiere zu erhalten berechtigt sei. Wenn das Gesetz das in folgender Weise ausdrückt: equus ille seu bestia debetur superiori marescallo, id est duci Saxonie, so drückt es nur etwas schärfer formuliert den gleichen Gedanken aus wie das Weistum. Daß aber dieses die Vorlage bildete, zeigt sich auch hier in der Wahl des Ausdrucks superiori marescallo, der genauen Übersetzung des deutschen oberigster marschalk, während die Goldene Bulle sonst die Bezeichnung archimarescallus gebraucht.

Nach dem Vorstehenden kann es nicht zweifelhaft sein, wer den Erlaß des Gesetzes bewirkt hat. Nur der Sachsenherzog und seine Vertreter im Marschallamte hatten ein Interesse an den Bestimmungen des § 4, und nur auf Anregung und unter Mitwirkung des Herzogs, der im Besitz der zugrunde gelegten Urkunde war, konnte dieser Paragraph abgefaßt werden. Der Sachsenherzog war aber auch an der Aufhebung der Lehnstaxe für die Kurfürsten zurzeit allein unmittelbar interessiert. Seit am 21. März 1356 Herzog Rudolf der Ältere von Sachsen verstorben war, befand sich Rudolf der Jüngere im Besitz des Kurrechts und des Herzogtums und war verpflichtet, innerhalb Jahr und Tag die Belehnung mit seinen Reichslehen beim Kaiser nachzusuchen. Wohl erst nach diesem Successionsfall, durch den die Frage der Befreiung von der Lehnstaxe für Rudolf den Jüngern eine aktuelle Bedeutung erhielt, wird dieser den Erlaß des Gesetzes beim Kaiser betrieben haben. Gelegenheit dazu hatte er genug; denn wie er nach dem Schlusse des Nürnberger Reichstages noch einige Wochen am Hofe des Kaisers blieb, so finden wir ihn auch nach dem Tode des Vaters von Juni bis August in der Umgebung Karls. Seit dem 2. November scheint Rudolf dann dauernd bis zum Schlusse des Metzer Reichstages bei dem Kaiser geblieben zu sein. Es besteht demnach kein Grund zu der Annahme, daß Rudolf den Erlaß dieses in erster Linie zu seinen Gunsten ergangenen Gesetzes erst zu Metz betrieben habe. Wahrscheinlicher ist sogar, daß Rudolf der Jüngere bald nach Antritt der Regierung im Hinblick auf den ursprünglich ja viel früher angesetzten und wiederholt hinausgeschobenen Reichstag den Erlaß des Gesetzes herbeizuführen suchte, das ihm für seine dort zu erwartende Belehnung Taxfreiheit und gelegentlich der ebenfalls dort bevorstehenden Belehnungen anderer Fürsten

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/123&oldid=- (Version vom 1.8.2018)