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kann es hiernach erscheinen, ob die Verteilung der Summe unter die Hof- und Kanzleibeamten, wie sie das Gesetz anordnet, schon damals üblich war. Sehen wir vorläufig ab von den kleineren Beträgen, so scheint die von Boemund gezahlte Summe von 60 Mark zunächst nicht in gleicher Weise verteilt zu sein, wie die Goldene Bulle vorschreibt. Der Kanzler erhielt 20 Mark, während er nur die gleiche Summe wie die übrigen Reichshofbeamten, also 10 Mark, erhalten sollte. Dafür aber erhielten der Marschall und die übrigen Offizialen zusammen nur 30 Mark, während sie, da man hier doch wohl an die vier alten Hofbeamten, d. h. neben dem Marschall an Schenk, Küchmeister und Kämmerer denken muß, zusammen nur 30 statt 40 Mark erhielten. Vielleicht waren von den Inhabern der alten vier Reichsämter bei Boemunds Belehnung nur drei anwesend, so daß für sie der Betrag von 30 Mark genügte. Dann aber mochten die frei gewordenen 10 Mark entweder dem Kanzler zufallen oder ihm vielleicht auch nur zur Zahlung an einen Vertreter des Abwesenden übergeben sein. Vielleicht aber war der trierische Rechnungsführer auch nur nicht genau genug unterrichtet über den Modus der Verteilung unter die in Betracht kommenden Personen, deren Kreis er an sich wohl kannte. Mit ziemlicher Sicherheit aber läßt sich aus der Voranstellung des Kanzlers schließen, daß die Gesamtsumme noch wie früher an diesen, und nicht an den Hofmeister, wie es die Goldene Bulle vorschrieb, zur Verteilung an die Berechtigten gezahlt worden war. Wenn als Empfänger der 3 Mark, welche nach dem Gesetze den Magistri notarii dictatores zukommen, ein prepositus Aqunensis genannt wird, so ist damit sicher ein Kanzleibeamter der betreffenden Kategorie gemeint, wenn wir ihn auch sonst nicht nachweisen können. Der als Empfänger der Gebühr im Betrage eines Ferto für Pergament und Wachs genannte Campanarius muß wohl die Tätigkeit eines Sigillator ausgeübt haben.

Fast den gleichen Betrag, den Boemund auf dem Nürnberger Tage entrichtete, und den das zu Metz erlassene Kapitel

gesetzlich festlegte, hat Scheffer-Boichorst[1] schon für das 13. Jahrhundert


  1. Scheffer-Boichorst, Zur Geschichte des XII. u. XIII. Jahrh., S. 50, Anm. 3. (Neues Archiv Bd. 19, S. 598, Anm. 1); außerdem Börger, Die Belehnung der deutschen geistlichen Fürsten, S. 64 ff.
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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/119&oldid=- (Version vom 1.8.2018)