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Der letzte Absatz des Kapitels, § 4, enthält die Bestimmung, daß der Herzog von Sachsen als oberster Marschall die von den Fürsten bei Empfang ihrer Lehen gerittenen Rosse und sonstigen Reittiere erhalten solle. Ist der Herzog beim Lehnsempfang nicht anwesend, so erhält sie der Erbmarschall von Pappenheim, und fehlt auch dieser, der an seiner Stelle amtierende Hofmarschall. Wenn es auffällt, daß der Sachsenherzog hier inmitten der sportelberechtigten Hofbeamten erscheint, so erklärt sich das aus der Entstehungsgeschichte unseres Kapitels.

Die Überschrift: De iuribus officialium, dum principes feuda sua ab imperatore vel rege Romanorum recipiunt, zeigt uns, daß hier wie in c. XXVII ein ursprünglich selbständiges Stück vorliegt, welches in das Gesetzbuch eingefügt wurde, und die Eingangsworte: Decernimus hoc imperiali edicto belehren uns, daß wir es mit einem kaiserlichen Gesetze zu tun haben.

Dies Gesetz ist erst nach dem Nürnberger Tage entstanden und enthält in zwei wesentlichen Punkten Neuerungen gegenüber der noch zu Nürnberg geübten Praxis. Neu ist die Befreiung der Kurfürsten von der Lehnstaxe, und neu ist auch die Zahlung der Taxe an den Hofmeister und deren Verteilung durch diesen an die Hof- und Kanzleibeamten. Dagegen entspricht die Höhe der Taxe genau der bisher üblichen, und ebensowenig scheint das Gesetz eine Neuerung bezüglich des Verteilungsmodus eingeführt zu haben. Die Bestimmung des § 4 kodifiziert, wie wir später sehen werden, bereits geltendes, durch ein Reichsweistum vom 6. Dezember 1355 festgestelltes Recht.[1]

Das Verhältnis der vorhergehenden Bestimmungen zu den früher geltenden Regeln erhellt aus der bisher noch nicht bekannten Nachricht des Trierer Rechnungsbuches über die um Neujahr 1356 zu Nürnberg durch Erzbischof Boemund von Trier geleistete Zahlung der Lehnstaxe. Die Notiz hierüber lautet: Cancellarie et aliis officiis imperiales aule pro iure concessionis feodorum domino per imperatorem pro LXIII marcis uno fertone argenti IIIc fl. XVI fl. IIII ½ ß hl., pro qualibet marca V fl. Cancellario XX marcas, magistro curie X marcas, marscalco et aliis officiis XXX marcas, preposito

Aquensi III marcas, campanario I fertonem. Zweifelhaft


  1. Siehe unten S. 104.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/118&oldid=- (Version vom 1.8.2018)