Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/115

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Bestimmungen erlassen. Deshalb ist es auch wohl begreiflich, wenn in c. IV bei Behandlung der Königswahl vom König von Böhmen gesagt wird, er solle dem Gewählten den ersten Trunk reichen, und was weiter noch hinzugefügt wird, obwohl doch zurzeit der römische und der böhmische König ein und dieselbe Person war. Ebenso und aus demselben Grunde kann man begreifen, wenn trotz der gegenwärtigen Identität beider Personen an anderer Stelle dem Böhmenkönige ein Sitz zur Rechten des Kaisers oder im Zuge der Platz unmittelbar hinter demselben angewiesen wird. Viel schwerer aber wäre es anzunehmen, daß die kaiserliche Kanzlei unmittelbar vor dem Weihnachtstage 1356 ein zur Verkündigung an diesem Tage bestimmtes Kapitel frei verfaßt haben sollte, in welchem genau vorgeschrieben wurde, wie der Böhmenkönig, nachdem die übrigen Kurfürsten ihre Ämter verrichtet haben, heranreiten soll mit silberner Kanne und Becher, wie er dann absteigen und dem Kaiser den Becher kredenzen soll, obwohl man genau wußte, daß an demselben Weihnachtstage eine Vertretung des Böhmenkönigs nötig werden müsse, da Karl zugleich Kaiser und König von Böhmen war. Sollte man nicht erwarten, daß der Verfasser des Kapitels angesichts der Notwendigkeit, für den nahe bevorstehenden Fall einen Vertreter mit der Ausübung des Schenkenamtes zu betrauen, in seinem Texte auf die Möglichkeit einer solchen Vertretung hingewiesen hätte? Freilich kann man einwenden, daß damals die Delegationsbefugnis, das Recht, einen Vertreter sich zu substituieren, in so ausgedehntem Maße in staatsrechtlichen Verhältnissen zur Anwendung kam, daß man fast den Eindruck gewinnt, die Substituierung eines Bevollmächtigten sei überall da gestattet gewesen, wo sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen war; so daß es als selbstverständlich gegolten hätte, daß der Böhmenkönig sich in der Wahrnehmung des Schenkenamtes vertreten lassen konnte, wenn er selbst durch einen zwingenden Grund verhindert war.

Auch unser Gesetzgeber erkannte, wie wir S. 93 sahen, die Zulässigkeit der Vertretung im Erzamt für gewisse Fälle an und dürfte sie allgemein vorausgesetzt haben. Trotzdem bleibt das Schweigen über die am Weihnachtstage notwendig werdende Vertretung des Böhmenkönigs auffällig und ist kaum anders als aus der Benutzung jener älteren Vorlage zu erklären.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/115&oldid=- (Version vom 1.8.2018)