induetur usw., und in dem ganzen Stück kein Ausdruck vorkommt, der auf eine königliche Satzung deutet, fängt dieses gleich mit dem für eine solche Satzung charakteristischen Worte Statuimus an. Ferner zeigt sich die ursprüngliche Selbständigkeit der Satzung auch darin, daß ihr Text mit dem vorhergehenden Kapitel nicht in vollem Einklang steht, was doch sicher der Fall wäre, wenn es mit diesem gleichzeitig in einem Zuge verfaßt wäre. Das vorhergehende schließt mit der Ordnung des Zuges zum Festplatze; die weltlichen Kurfürsten tragen dabei die Reichsinsignien, der amtierende Erzkanzler die Reichssiegel am silbernen Stabe. Unser Kapitel beginnt dann gleich mit der Ordnung des Ehrendienstes des Erzmarschalls, dem Ausmessen des Hafers, nachdem der Kaiser seinen Sitz eingenommen hat. Wem der Sachsenherzog das Reichsschwert, das er doch nun nicht mehr tragen konnte, übergeben hat, wird nicht gesagt. Dann folgt der Dienst bei Tafel. Die Erzkanzler halten zunächst das Tischgebet am Tische des Kaisers, lassen sich darauf den silbernen Stab mit den Siegeln vom Hofkanzler geben, um ihn gemeinsam zum Kaiser zu tragen. Hier erfahren wir nachträglich, was vorher verschwiegen war, nämlich daß der Erzkanzler, der den Siegelstab im Zuge trug, denselben nach Ankunft am Festplatze dem Hofkanzler übergeben hatte. Hier sind die Fugen sichtbar, welche bei dem Einfügen des älteren Stückes in den neuen Zusammenhang entstanden. Es war das dem oberflächlichen Redaktor entgangen. An anderen Stellen mag er durch Korrekturen den älteren Text mit der neuen Umgebung in Einklang gebracht haben; wie ihm sicher der Hinweis auf c. XXIII zuzuschreiben ist. Kaum zu dem älteren Texte dürfte § 6 gehört haben, in welchem der Gesetzgeber erklärt, von altem Herkommen erfahren zu haben, das er nun bestätigt: Sicut autem hactenus observatum fuisse comperimus, ita statuimus usw.
Dürfen wir nach dem Vorstehenden kaum zweifeln, daß der Hauptteil von c. XXVII auf älterer Vorlage beruht, die nur wenig verändert eingefügt ist, so gewinnt damit die Vermutung, daß jene Vorlage die Ordnung von 1298 gewesen sei, erhöhte Wahrscheinlichkeit. Trifft aber die Vermutung zu, so erklärt sich die Bestimmung über das Schenkenamt sehr einfach.
Gewiß wollte Karl IV. dauerndes Recht schaffen und keine nur auf zufällige und vorübergehende Zustände zutreffende
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/114&oldid=- (Version vom 1.8.2018)