Kaiser und hinter dem Trierer Erzbischof von den dazu in c. XXII bestimmten weltlichen Kurfürsten getragen werden, wird auch hier vorausgesetzt und außerdem noch bestimmt, daß die Kaiserin mit ihren Damen unmittelbar hinter dem Böhmenkönige folgen soll. Hieran schließt sich unter der Überschrift: De officiis principum electorum eine eingehende Darstellung der Verrichtungen der Kurfürsten bei Ausübung ihrer Erzämter.
Zuerst, nachdem der Kaiser seinen Sitz eingenommen hat, soll der Herzog von Sachsen als Erzmarschall hoch zu Roß aus einem aufgeschütteten Haferhaufen mit silbernen Geräten einen Scheffel Hafer ausmessen und einem Beamten zur Versorgung des kaiserlichen Pferdes übergeben. Diese Verrichtung sollte offenbar in jedem Falle, wo der Kaiser zu Roß in feierlichem Zuge zu einer festlichen Sitzung geleitet war, stattfinden. Nur für den Fall, daß ein Festmahl stattfand, aber konnten die folgenden Bestimmungen Platz greifen. Die drei Erzkanzler sollen, wenn der Kaiser zu Tische gegangen ist, die an einem silbernen Stabe befestigten Reichssiegel vom Reichshofkanzler in Empfang nehmen, dieselben gemeinsam zum Tisch des Kaisers tragen, auf demselben niederlegen, doch nur um sie sofort vom Kaiser zurück zu erhalten und dem Hofkanzler wieder einzuhändigen. Nur das große Majestätssiegel soll derjenige Erzkanzler, in dessen Erzkanzellariat der Hoftag stattfindet, um den Hals gehängt tragen, bis das Fest zu Ende ist. Darauf sollen der Markgraf von Brandenburg, der Pfalzgraf bei Rhein und der König von Böhmen ihre Ämter verrichten. Der Markgraf als Erzkämmerer hatte heranreitend Wasserbecken und Handtuch zu tragen, dann abzusteigen und beides dem Kaiser zum Händewaschen darzubieten. Der Pfalzgraf als Erztruchseß hatte ebenso reitend silberne Schüsseln mit Speisen für den Kaiser herbeizuholen, und endlich der Böhmenkönig als Erzschenk gleichfalls zu Roß Wein und Wasser in silbernen Gefäßen herbeizutragen und dann dem Kaiser zu kredenzen. Die bei diesen Verrichtungen gebrauchten, von den Erzbeamten beschafften silbernen Geräte von bestimmtem Gewicht und ebenso die dabei gerittenen Pferde erhielten die anwesenden Inhaber der entsprechenden Reichserbämter oder die in deren Abwesenheit die Hilfsdienste versehenden Hofbeamten als Belohnung.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/110&oldid=- (Version vom 1.8.2018)