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und zwar für alle Gelegenheiten, bei denen der Kaiser in vollem Ornat erschien, für „Parlamente“, Hoftage, Belehnungen und Erhebungen von Reichsfürsten und für alle drei Krönungen.

Freilich blieb dem Markgrafen von Jülich dieses Recht, welches er auf dem oben erwähnten Koblenzer Hoftage wirklich ausgeübt hat, nicht unbestritten. Bei der zweiten Krönung Karls IV. im Juli 1349 zu Aachen soll nach einem Bericht des sog. Heinrich von Rebdorf Markgraf Ludwig von Brandenburg den Versuch gemacht haben, ihm das Zepter abzunehmen. Ein Fürstenweistum schlichtete den darüber entstandenen Streit dahin, daß bei Krönungen dem Brandenburger, bei Belehnungen dem Jülicher Markgrafen das Recht des Zeptertragens zustehen solle.[1] Gegen diese Nachricht sind allerdings gewichtige Bedenken geltend gemacht worden[2], und es muß zugegeben werden, daß die persönliche Anwesenheit Ludwigs von Brandenburg mit Recht bezweifelt werden kann. Gegen die bestimmte Angabe des Chronisten über die Findung des Fürstenweistums aber dürften Zweifel kaum aufkommen. Vielleicht irrte Heinrich von Rebdorf nur darin, daß er die persönliche Anwesenheit Ludwigs voraussetzte, während dieser seine Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen haben mag.

Das letzte Kapitel des ersten Teils, c. XXIII, bestimmt, in welcher Weise die geistlichen Kurfürsten, wenn ihrer zwei oder

alle drei anwesend sind, in der Ausübung geistlicher Funktionen,


  1. Per principes extitit diffinitum: quod, quando rex Romanorum coronatur, tunc ad officium marchionis Brandenburgensis spectat sceptrum regale tenere; sin autem feuda regalia concedit, tunc ad officium alterius marchionis hoc spectat. Böhmer, Fontes IV, 537.
  2. Janson a. a. O.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/107&oldid=- (Version vom 1.8.2018)