zu andern Reichshandlungen der Kurfürsten spricht, zumal der Text in erster Linie betont, daß der Kurfürst zu den Verhandlungen zugelassen sei (admisimus), und erst dann hinzufügt, daß er auch in Zukunft zuzulassen sei (admittere volumus et debemus). Hier zeigt das Weistum deutlich, wie ich meine, seinen Ursprung in den gegenwärtigen Verhältnissen; während das Gesetz nicht die gegenwärtige Zulassung erwähnen konnte, welche für das Weistum den Ausgangspunkt bildete. Das Gesetz erklärte, daß der Inhaber des Kurfürstentums zu allen Reichshandlungen der Kurfürsten zuzulassen sei, und hob dabei als das wichtigste Geschäft ganz sachgemäß die Königswahl hervor.
Worin aber lag, so fragen wir, die Bedeutung des so aus dem Weistum erwachsenen Gesetzes? Kapitel VII der Goldenen Bulle hatte die Primogeniturerbfolge für die Kurwürde, d. h. für das Recht den König zu wählen und alle damit verbundenen Rechte und Ehren, angeordnet. Indem dabei in dem Eingange jenes Gesetzes diejenigen weltlichen Fürsten namhaft gemacht werden, welche die Inhaber eines solchen Rechtes sind, und als Zweck des Gesetzes die Verhütung von Zwistigkeiten zwischen den Erben eines Kurfürsten angegeben wird, so lag offenbar schon dort die Anschauung zugrunde, daß Fürstentum und Kurwürde nicht voneinander zu trennen seien. Das jüngere Gesetz spricht nun diesen Grundsatz nachdrücklich mit aller Schärfe aus und bildet so gewissermaßen eine authentische Interpretation jenes Primogeniturgesetzes. Doch mit der Sicherung des Zusammenhanges zwischen Kurfürstentum, Erzamt und Kurrecht ist die Bedeutung unseres Gesetzes noch nicht erschöpft. Es brachte auch das für die Kurfürsten so wichtige kurfürstliche Admissionsrecht zum reichsgesetzlichen Ausdruck.
Zwar ordnet das Gesetz für gewisse Fälle nur eine Admissionspflicht an, doch liegt darin zugleich die prinzipielle Anerkennung eines Admissionsrechtes.[1] Endlich enthält unser Kapitel das, was c. XII wohl voraussetzte, aber nicht aussprach: die Anerkennung des Rechtes der Kurfürsten, allerlei
Sachen im Interesse des Reichs zu verhandeln, oder wie der
- ↑ Über die Entwicklung des Admissionsrechtes wird M. Krammer in seiner Geschichte des Kurfürstenkollegs handeln, so daß ich hier nicht näher darauf einzugehen brauche.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/104&oldid=- (Version vom 1.8.2018)