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der Bayer im Jahre 1321 zugunsten des Trierer Erzbischofs[1], beide, um auf solche Weise jeweils eine collatio libera herzustellen. Karls Behauptung der königlichen Gerechtsame war um so charakteristischer, als er in wiederum besonderen Urkunden dem Erzbischof von Trier[2] und ähnlich dem Erzbischof von Mainz[3] die Befugnis zugestand, mit Hilfe von preces primariae Gnaden zu erteilen. Preisgabe des einen königlichen Rechts, Wahrung dagegen des anderen, sie lassen nicht nur ihre verschiedene Wertung durch das neue Reichsoberhaupt erkennen, sie dienen auch der Vollmacht für den Reichsstatthalter vom Jahre 1346 und damit dem fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356 zur Folie. Das Reichsgesetz wollte ein Recht sicherstellen, das zum Schaden der Reichsgewalt nahe daran war, den Aspirationen des Reichsfürstenstandes auf Mehrung seiner Befugnisse zu erliegen, das gerade derartigen Tendenzen in den Zeiten eines Interregnums eine leichte und willkommene Beute sein mochte. Karl beabsichtigte, indem er den Reichsvikaren die potestas ad beneficia ecclesiastica presentandi zumaß, der Minderung der Reichsgewalt entgegenzutreten. Seine Bestimmungen waren im Hinblick auf dies Recht der Reichsverweser staatserhaltend, auf dauernde Geltung des Vorschlagsrechts zugunsten der Staatsgewalt bedacht.

Auch hier möchte das Urteil K. Zeumers gelten, daß in der Goldenen Bulle der Gesetzgeber ein Werk schuf,

  1. d. d. 1309 Sept. 28; MG. Const. IV p. 286 n. 330 und d. d. 1321 April 30; ebd. V p. 493 n. 621.
  2. d. d. 1346 Nov. 26; ebd. VIII p. 190 n. 112.
  3. Vgl. die Relatio de precibus primariis archiepiscopo Maguntino concessis 1346 Nov. 26-1347 Mai 31; ebd. VIII p. 208 n. 126. Dem Erzbischof von Köln war dasselbe durch den Vater Karls IV., Johann von Böhmen, vor der Wahl des Luxemburgers — sie fand am 11. Juli 1346 statt — versprochen worden (vgl. seine Urkunde d. d. 1346 Juni 22; ebd. VIII p. 81 n. 55 § 14), in der Urkunde Karls IV. aber vom 26. Nov. 1346 für den Kölner fehlt diese Zusage {vgl. ebd. VIII p. 203 n. 123 und die Vorbemerkung); s. dazu die Urkunden Albrechts I. d. d. 1298 Aug. 23 (ebd. IV p. 22 n. 26) und Heinrichs VII. d. d. 1308 Sept. 20 (vor seiner Wahl; ebd IV p. 220 n. 257 § 10. 11) und 1309 Febr. 7 (nach seiner Wahl und Krönung; ebd. IV p. 243 n. 280).
Empfohlene Zitierweise:
Albert Werminghoff: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1915, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_36_289.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)