Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 36 287.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

wird nicht daran zweifeln, daß der für unsere Untersuchung wesentliche Satz der Goldenen Bulle nichts anderes darstellt als eine Erinnerung an die Gewaltenfülle, die dem Reichsstatthalter verbrieft zu werden pflegte. Zwischen der Bestimmung von 1356 und der von 1346 besteht ein innerer Zusammenhang, nicht als ob die spätere eine Kopie der früheren wäre, sondern deshalb, weil die jüngere von demselben Geist getragen war wie die ältere. Mit anderen Worten: die Umschreibung des kirchlichen Rechts der Reichsvikare, wie sie die Goldene Bulle enthält, muß interpretiert werden mit Hilfe der Bestallungsurkunden von Reichsstatthaltern, sobald diesen ein Hinweis auf die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts eingefügt ist, und weiterhin: die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß sie auch solchen Reichsstatthaltern oblag, deren Bestallungsurkunde ihrer nicht gedachte.[1] Wenn aber keine Vollmacht für irgend einen

  1. Vgl. die Urkunden Karls IV. d. d. 1377 Febr. 22 (Deutsche Reichstagsakten I S. 185 n. 101) für seinen Sohn Wenzel, Sigmunds d. d. 1422 Okt. 2 (ebd. VII S. 372 n. 251) für den Kurfürsten von [288] Brandenburg, s. auch die Urkunden Karls IV. d. d. 1375 Febr. 12 (ebd. I S. 44 n. 19) und des Pfalzgrafen Ruprecht II. d. d. 1394 Juli 20 (ebd. II S. 389 n. 222; Zeumer, Quellensammlung 2 S. 220 n. 152). Die Urkunde, in der im Jahre 1353 Ruprecht I. († 1390) durch Karl IV. zum Reichsstatthalter ernannt wurde, ist nicht mehr erhalten; seine eigenen Verfügungen lassen, soweit sie überliefert sind, die Wahrnehmung kirchlicher Gerechtsame nicht erkennen; vgl. Koch und Wille, Regesten I n. 2748. 2821. 23. 27. 38. 64. 69. G. Kupke a. a. O. S. 22.
Empfohlene Zitierweise:
Albert Werminghoff: Zum fünften Kapitel der Goldenen Bulle von 1356. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1915, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_36_287.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)