Seite:Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens.pdf/5

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
2) die Disciplin, mithin insonderheit das Ansehen der Lehrer, wo es erforderlich ist, mit seiner Amtsgewalt unterstützen,
3) und insbesondere den emsigen Schulenbesuch betreiben, zu diesem Ende die Absenten-Liste, wie der Pfarrer, monathlich einfordern, und wo sich eine Saumseeligkeit vorfindet, solche gehörig ahnden. Damit aber die Einforderung der Absenten-Listen keine bloße Formalität werde, wenn alle jene, welche von dem Pfarrer, oder wie es Uns einigemahl angezeigt worden ist, sogar von dem Kapellane willkührlich von dem Schulbesuche dispensirt werden oder die Aeltern derselben der Untersuchung und Ahndung des Beamten entzogen werden sollten, so untersagen wir nicht nur alle willkührliche Dispensation, sondern räumen auch dem Beamten das Recht ein, willkührliche Dispensation ungeachtet, gegen saumselige Kinder, oder ihre Aeltern mit angemessenen Strafen fürzufahren. Was

 VI. den Industrie-Unterricht angehet, so darf und soll

 A) der Beamte, als welchem die Aufsicht darüber vorzüglich obliegt,

1) wo es nöthig ist, die erste Einrichtung mit demselben und der Anstellung der Lehrer oder Lehrerinnen mit Anlegung eines Industrie-Gartens und Eröfnung der Quellen zur Anschaffung der Materialien machen. Sodann darf und soll er