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 II. Entziehet man dem Schulwesen die Aufsicht und Unterstützung des Beamten, so wird der Seelsorger eben darum, weil geistliche Ermahnungen nicht immer und nicht überall eindringend genug sind, eine gute Schuleinrichtung kaum zu Stande bringen, wenigstens nicht zu erhalten vermögen. – Entziehet man dagegen dem Schulwesen die Aufsicht und Unterstützung des Seelsorgers, so kann dasselbe nicht gedeihen, theils, weil der Amtszwang nicht alles vermag, theils weil der Beamte sich mit dem Detail des Schulwesens nicht abgeben kann, wohl aber der Seelsorger: da nur ein Beamter im Amte ist; dagegen aber mehrere Seelsorger im Amte der Regel nach vorhanden sind. –

 Beamte und Seelsorger müssen daher zusammen wirken. Gleichwie aber

 III. der Schulunterricht in den Industrie- und Litterar-Unterricht zerfällt, und jener mehr Einfluß auf das zeitliche, dieser, weil der Religionsunterricht die Hauptsache ist, mehr Einfluß auf das geistliche Wohl hat: dann der Seelsorger seiner Erziehung und Bildung nach mehr Kenntniß und Uebung in dem Litterarunterrichte haben soll, als der Beamte: auch das Lehramt selbst einen Haupttheil seines Berufes ausmachet: so gebühret die Direktion des Litterar-Unterrichtes in einem vorzüglichen Verstande dem Seelsorger, die Direction des Industrie-Unterrichts aber dem Beamten.

 IV. Da diese Direction, so bald sie in eine Herrschaft ausartet, zum Nachtheile der guten Sache