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Betreffe des Schulwesens, hauptsächlich aber die wechselseitige, und wenn sie in ihren Gränzen bleibt, ungemein nützliche, ja selbst nothwendige Zusammensicht der Seelsorger und Beamten nicht jedesmahl von der individuellen, folglich nicht immer in gleicher Maße zu erwartenden Aufklärung, den Temperamenten, der guten Lebensart, und der Verträglichkeit der Seelsorger und Beamten abhänge.

 Schon unsere Herrn Vorfahrer mildesten Andenkens haben daher, voll der Überzeugung, daß das pfarrliche und weltliche Amt zusammen wirken müßte, in den hauptsächlich die Sommerschulen betreffenden Verordnungen vom 6ten December 1701, 5ten Junius 1741, §. §. 3. und 4. vom 7ten Julius 1752, und andern, diese Zusammenwirkung gesetzlich vorgeschrieben. – Nachdem aber die beyderseitigen Pflichten und Rechte in denselben nicht bestimmt genug angegeben, und die Gränzen nicht scharf genug bezeichnet sind, so haben Wir Uns entschlossen, die Pflichten und Rechte der Seelsorger und Beamten in Beziehung auf das Schulwesen, und die Gränzen der beyderseitigen Gewalt durch folgende Verordnung zu bestimmen.

 I. Eine gute Erziehung ist eben so nothwendig zur Begründung des zeitlichen Wohlstands der Unterthanen, als zur Begründung des geistlichen Wohles. Es ist also Hauptpflicht des Beamten sowohl, als des Seelsorgers, auf eine gute Erziehung, sofort auf gute Schulanstalten zu halten.