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XII.
Wirzburgische Verordnung für Pfarrer und Beamten, über ihre Pflichten in Rücksicht des Schulwesens.
Von Gottes Gnaden Franz Ludwig etc. etc.

Wir haben schon mehrmahl die Bemerkung gemacht, daß manche Seelsorger und Beamten über ihre Pflichten in dem Schulwesen nicht gehörig aufgeklärt seyn. Mancher Beamte hielt seine Pflichten in Rücksicht auf das Schulwesen für bloße Nebenpflichten, mit deren Erfüllung man sich in einigen müßigen Stunden beschäftigen könnte – und stand daher in dem Wahne, als sey das Schulwesen eine Sache, welche man der Geistlichkeit überlassen müsse. Dagegen glaubte mancher Seelsorger, ihm gebühre die Direction des Schulwesens allein, und der Beamte sey nur da, um der Vollstrecker derjenigen Befehle zu seyn, welche das Seelsorgeramt zu erlassen für gut finde, aber selbst in Vollzug zu setzen, aus Abgang äusserer Zwangsmittel, nicht vermöge.

 Endlich gab es auch Beyspiele, daß Beamte mit Ausschließung der Seelsorger, hauptsächlich das Industrie-Schulwesen einzuführen, und zu begründen gesucht haben.

 Nun ist aber Alles daran gelegen, daß die genaue Erkenntniß und Erfüllung der Pflichten im