Gründe, und einer Gemeinde nach Befund ihrer spezifiken Verhältnissen gemachte triftige Vorschläge keinen Eingang finden würden, sich an Unsere angeordnete Schulkommission zu wenden, und von da aus weitere Weisung zu erhalten.
Gleichwie Wir demnach Uns als Bischof und Landesfürst zu sämmtlichen in Unseren Landämtern angestellten Seelsorgern und Beamten gänzlich versehen, daß sie diese ernstlich gemeinten Vorschriften sich wohl werden faßlich machen, und nach Kräften bestreben, dieselben in Ausübung zu bringen, so verordnen Wir in der Absicht: ihres fürwährenden Eifers in Vollzug dieser Unserer Befehle, und in Vervollkommnung dieser Industrial-Schullehre desto versicherter zu seyn, auch fernerweit und gemessenst, daß sämtliche Unsere Landbeamten jährlich mit dem Schlusse des Schuljahres über den Zustand und den spezifiken Fortgang der in jedem ihrem Amtsbezirke eingehörigen Orte angelegten Industrial-Schullehranstalten zu Unserer angeordneten Schulkommission statthaft berichten, und ihre Berichte von jedem Ortspfarrer und den Ortsarmenkommissions-Gliedern unterzeichnen lassen sollen. – Wir werden Uns sothane Berichte zur Einsicht vorlegen lassen,
Franz Ludwig von Erthal: Wirzburgische Verordnung, die Industrieschul-Anstalten betreffend in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 476. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wirzburgische_Verordnung,_die_Industrieschul-Anstalten_betreffend.pdf/13&oldid=- (Version vom 20.8.2021)