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das Recht, die erfolgte Scheidung einer Prüfung zu unterstellen, abgesprochen wurde. „Das Pfarramt“ – fährt hierauf das Rescript wörtlich fort – „ist vielmehr schuldig und verbunden, einen solchen geschiedenen Ehegatten als zur Wiederverehelichung befugt zu behandeln, und gemäß der obliegenden und übernommenen Amtspflichten und des dem Staat auf Beobachtung der Staats-Verfassung und Befolgung der Landesgesetze geleisteten Diensteides auf Verlangen und wenn alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind, die zur Eingehung einer zweiten Ehe nothwendige kirchliche Trauung zu vollziehen.

 „Durch Verweigerung der Befolgung dieser heiligen Amtspflicht und den hiedurch an den Tag gelegten Ungehorsam gegen die Obrigkeit würde das Pfarramt nicht blos gegen den geleisteten Diensteid, sondern selbst gegen das göttliche Gebot (Röm. 13, 1-5) handeln. Glaubt indeß ein Geistlicher, daß sein Gewissen mit der Erfüllung dieser Amtspflicht in Collision gerathe und jenes die Ausführung nicht zulasse, so bleibt demselben kein anderer Weg (wiewohl eine solche Ansicht irrig und zu misbilligen ist), als um Entbindung von dem übertragenen Amte zu bitten und auf fernere Uebernahme einer Pfarramts-Verwaltung zu verzichten.

 „Hiernach ist der Pfarramtsverweser Löhe in Merkendorf zu belehren und zu bescheiden und zur Trauung des N. N. nach dessen Verlangen anzuweisen und anzuhalten.“

 Löhe blieb hierauf nur ein Schritt noch übrig, nämlich eine Remonstration beim Ober-Consistorium. Seine Eingabe ist von dem hohen Ernst der Entscheidung, die ihm bevorstand, durchdrungen. Nach einer summarischen Darstellung des Falls vertheidigt er sich gegen den Vorwurf des Ungehorsams und der Verletzung seines Diensteides und bittet Angesichts der für seinen Lebensgang so entscheidenden Folgen der Entschließung der obersten