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völlig beipflichtete, hat sich gänzlich zu den symbolischen Büchern bekannt, wie das Ordinandenbuch ausweisen kann. – Wie soll bei solchen Lehrern und zumal unter deren Schülern und Schülerinnen eine neuerliche Secte herkommen? Sollten sich die treuesten Anhänger der alt-lutherischen Kirche noch eine Secte nennen lassen, weil sie der Zahl nach wenige sind gegen die, welche im Leben und Erkenntnis diese Kirche verläugnend, dennoch auf ihren Namen und ihre Rechte fortwährend Anspruch machen? Und wo ist was neuerlich bei denen, die nichts mehr von sich weisen als die seit etwa 80 Jahren eingedrungenen neuen Lehren, die ganz dem Glauben ihrer Väter leben, den öffentlichen Gottesdienst am fleißigsten besuchen, und ihre bürgerlichen Pflichten und wo sie sonst Gehorsam schuldig sind, mit willigem Herzen leisten?

 „Wahrlich, es sollte dem Kläger schwer werden, hier Beweis zu liefern, und wir würden hier auch auf Beweis dringen, wenn nicht auf platter Hand läge, daß der Kläger nicht wußte, was er that, sondern aus Unwissenheit diese Klage stellte.

 „Was nun den eigentlichen Klagpunkt anlangt, der gegen Unterzeichneten gesetzt ist, so würde der Kläger ebenfalls diese Klage nicht gestellt haben, wenn er gewußt hätte, wie sich die Sache verhält. Er kannte nicht einmal das Aeußerliche der Sache recht; denn nicht öfters in der Woche, sondern nur einmal, am Sonntage, nicht nächtlicher Zeit, sondern zwischen vier und sieben Uhr kommen zu ihm Schüler, gesungen wird eigentlich gar nicht, außer daß etliche Sonntagsschüler von dem hiesigen Knabenlehrer auf der Stube des Unterzeichneten seit dem 7. December, also erst nach dem Datum der Klagschrift, Singunterricht haben, – auch ist hier nicht, wie sich der Kläger frivol genug ausdrückt, ,Beten und Singen das Treiben‘, sondern Unterricht in den christlichen Heilswahrheiten, welcher