Seite:Wilhelm Löhe - Beichtunterricht (4. Auflage).pdf/50

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

g. Beichtsiegel.

 Auch das ist oft ein Hindernis der Beichte, daß Unkundige fürchten, es möchte der Jammer ihres Herzens weiter gesagt werden, wenn sie ihn dem Beichtvater klagen. Allein davon ist nichts zu fürchten, wenn du, lieber Leser, dir einen frommen, gewissenhaften Beichtvater gewählt hast. Denn dem Beichtvater hat schon sein Amtseid ein Siegel auf den Mund gedrückt, daß er nicht sagen darf, was ihm in der Beichte anvertraut worden ist. In ihm hast du einen Freund, der von Gott selbst verpflichtet ist, dein treuer Freund zu sein und reinen Mund zu halten, also einen Freund, welcher vor jedem andern einen Vorzug hat. Es ist eben, als sprächest du deine Beichte ins stumme Grab; so wenig, wie dieser schweigsame Ort, trägt dich dein Beichtvater aus. Ja, der Beichtvater empfängt deine Beichte an Gottes Statt, und gleichwie Gott alle Bekenntnisse hört und verschweigt, so muß auch der Beichtvater alles verschweigen.

 Anm. 1. Nicht einmal auf Aufforderung der weltlichen Obrigkeit darf ein Beichtvater Gebeichtetes sagen. „So lange Gott schweigt, sagt Luther, soll der Kaplan oder der Beichte gehört, auch schweigen. Denn der es ihm gebeichtet hat, hat es nicht einem Menschen gebeichtet, sondern Gott, an des Statt der Prediger dasitzt. Darum soll er es heimlich halten.“ „Man muß Kirche und weltlich Regiment unterscheiden,“ lehrt er in diesem Stück.

 Anm. 2. Es kann allerdings Beichtväter geben, von denen für das Beichtsiegel zu fürchten. Rücksicht ihrer s. Nr. 31. gegen das Ende.


Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Löhe: Einfältiger Beichtunterricht für Christen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses. Kommissionsverlag der Buchhandlung der Diakonissenanstalt, Neuendettelsau 1900, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6he_-_Beichtunterricht_(4._Auflage).pdf/50&oldid=- (Version vom 17.7.2016)