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des u, v, i, j, c, t, e, ae, nicht hinreichend wichtig sei, um Lob oder Tadel hierauf zu basiren und einem sonst zuverlässigen Editor desshalb Ausstellungen machen zu dürfen. Welche von beiden Arten anzuwenden sei, wird man füglich dem wissenschaftlichen Ermessen – ja sogar dem subjectiven Belieben – des Herausgebers überlassen können, denn der Inhalt der Urkunde bleibt ja, für alle möglichen Zwecke, unverkürzt bei der einen wie bei der anderen Manier. Übrigens scheint es uns doch, dass für die urkundliche Beibehaltung des u und v, bei deutschen Texten, auch sprachliche Gründe geltend gemacht werden könnten. Ist freilich in der Urschrift selbst keine consequente Verwendung ersichtlich, so dürfte der Editor schon durch diesen Umstand dazu berechtigt sein, eine, seinen Ansichten entsprechende, gleichmässige Orthographie eintreten zu lassen. Dieser Fall wird auch in Hinsicht auf cz und tz eintreten, die sich, abgesehen von der offenbaren Willkühr in einzelnen Urkunden, oftmals nicht einmal graphisch hinreichend sicher unterscheiden. Eine Unterscheidung des langen ſ und kurzen s, scheint lediglich nur schreibartlich zu sein. Will man aber dieselbe eintreten lassen, so wird der Leser kaum ein Recht dazu haben, hiegegen etwas einzuwenden. Bei Abschriftnahme von Urkunden empfiehlt sich die

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/30&oldid=- (Version vom 1.8.2018)