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drastisches Beispiel des in der Mehrzahl aller mittelalterlichen Urkunden obwaltenden, regellosen ja sinnstörenden Verfahrens zu geben. Auf meine Veranlassung steht, in A. L. J. Michelsen’s Beitrag zur Geschichte der Landfrieden Nürnberg, 1863. 4°, der Fränkische Landfrieden K. Karls IV. d. d. Nürnberg 4. Oct. 1349 diplomatisch getreu und mit Beibehaltung der geradezu wunderlichen Interpunction abgedruckt. Namentlich bei den Zeugenkatalogen ist Vorsicht anzuwenden, auf dass nicht ein dem Originale fremdes Abtheilungszeichen zusammengehörige Namen trenne und hiedurch eine grössere oder kleinere Zahl von Personen schaffe, als in der That vorhanden und anwesend war.

Einige und zwar sehr geachtete und verdienstvolle Editoren erstrecken nun freilich die den Texten zu gewährende Nachhülfe auch auf die unserer jetzigen Schreibweise entsprechende Verwendung des u und v, die aber keineswegs allgemein angenommen worden ist. Dass dieselbe zur Bequemlichkeit der Leser beitrage, soll nicht in Abrede gezogen werden, doch müsste man, wie schon Waitz bemerkt hat, consequentermassen ein gleiches Verfahren in Hinsicht auf j und i eintreten lassen. Wesshalb nicht auch in Hinsicht auf t und c? (gratia, nicht gracia u. s. w.). Böhmer,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)