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schon im Jahre 1849 aufgestellten Regeln; Mone’s Zeitschrift 1, 3 ff.; Böhmer’s, in Friedemann’s Zeitschrift für das Archivwesen 2, 131 ff. gegebene Ansichten über die Anfertigung von Regesten, sowie Lappenberg’s Beurtheilung des Verfahrens der englischen Recordcommission, letztere in der Zeitschrift von Erhart, Höfer und v. Medem 2, 318 ff.

Und doch ist die Frage hinreichend wichtig und von solcher Beschaffenheit, dass vor allem eine gründliche Discussion der in Betracht kommenden Hauptgesichtspunkte am Platze zu sein scheint, während feste Schulregeln, und kämen sie auch von hochcompetenter Seite, noch verfrüht sein dürften. Wie wenig man im Allgemeinen geneigt ist, octroyirte Gesetze als vollberechtigt anzuerkennen, zeigt die tägliche Erfahrung. In der Wissenschaft aber, man verzeihe mir diesen Gemeinplatz, wird durch Ordonanzen sicherlich sehr wenig erzielt werden.

Die Sybel’sche Zeitschrift ist bekanntlich das Organ einer Partei. Hiedurch soll kein Urtheil sondern nur eine Thatsache ausgesprochen werden. Eine andere zur Besprechung des fraglichen Gegenstandes völlig geeignete und ihre Spalten öffnende Zeitschrift existirt wol nicht. Daher möge denn, ferne von aller Anmassung, in einer selbständig erscheinenden, kleinen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Heinrich Roth von Schreckenstein: Wie soll man Urkunden ediren?. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, Tübingen 1864, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wie_soll_man_Urkunden_ediren%3F.pdf/11&oldid=- (Version vom 1.8.2018)