Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 084.jpg

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.

Widerabtrettung sich widersetzen/ oder auch den andern/ so das seinige auff obangeregte Rechtliche Weiß/ vnnd ohne excess wider erlangt hat/ ausser Rechtlicher Erkäntnusse der Sachen/ vnnd ordentliche Vollziehung auffs newe zu beschweren sich vnterstehen würde/ er sey Geist= oder Weltlich/ der soll in die Straffe deß Friedbruchs ipso iure & facto gefallen seyn. Auch wider denselben/ den Reichssatzungen nach/ die Widerabtrettung vnd Vollziehung/ mit völligen Kräfften beschlossen vnd anbefohlen werden.

[Art. XVII, 5] Es solle der beschlossene Fried bey Kräfften bleiben. Der beschlossene Fried aber solle nichts desto wenigers in seinen Kräfften verbleiben/ vnd alle dieser Vergleichung zugethane/ alle vnnd jede dieses Friedens=Gesetze/ wider männiglich/ ohn Vnterscheid der Religion/ schützen vnd verthädigen/ Auch da ichtwas von einem überschritten würde/ so solle der Belaydigte den Belaydiger zu vorderst von der That abmahnen/ vnd die Sache entweders gütlichem Vergleiche/ oder Rechtlicher Entschaydung vntergeben.

[Art. XVII, 6] Wie es in Strittigkeit hierüber gehalten werden solle. Da aber die Strittigkeit auff keine dieser Weise/ inner 3 Jahrs=Zeit/ zu End käme/ so sollen alle vnd jede dieser Vergleichung Zugethane/ mit der belaydigten Parthey Rath vnd Macht/ auff deren Anruffen die Waffen ergreiffen/ den Vnfug zu hindertreiben/ weiln weder güt= noch rechtliche Wege statt finden wollen/ Jedoch ohne Nachtheil eines jeden Jurisdiction vnnd Administrationf der Gerechtigkeit/ nach jedes Fürsten vnnd Standts Gesetz vnnd Ordnungen.

Es solle auch kein Standt deß Reichs im wenigsten Macht haben sein Recht mit Gewalt vnd vermittelst Waffen zu suchen. Sondern da die Strittigkeit entweder bereits entstanden/ oder hinführo entstehen möchte/ solle ein jeder sich deß Rechtens bedienen/ im widrigen deß Friedbruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst Richterlicher Erkändtnuß seine Endschafft erreicht/ das solle ohne Vnterscheid der Ständen also vollzogen werden/ wie es die Reichs-Gesätz [von Execution der Vrtheil][1] verordnen.

[Art. XVII, 8] Die Cräyß wider zu ergäntzen. Damit auch der gemeine Frieden desto besser erhalten werde/ so sollen die Cräyse wieder ergäntzt/ vnnd so bald eine Vnruhe sich vermercken liesse/ dasjenige beobachtet werden/ was hierüber in den Reichs-Constitutionen von deß gemeinen Friedens execution vnnd conservation verordnet ist.

[Art. XVII, 9] Durchzug der Völcker. So offt aber einer Kriegs-Völcker / auß was Vrsachen / oder Zeit es seyn möchte/ durch frembde Herrschafft oder Gebieth führen wolte/ so soll solcher Durchzug auff deß Durchführenden Vnkosten geschehen /

  1. ergänzt nach [1], S. 53
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_084.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)