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[Artikel XVII.]

[Art. XVII, 1] Versprechung der Bestättigung/ Jnnerhalb acht Wochen. Wann nun der Fried dergestalt beschlossen seyn wird/ So geloben die Käyserliche- vnnd Königliche/ auch deß Heyl. Römischen Reichs Stände/ Herrn Abgesandte vnd Gevollmächtigte/ daß solcher respectivè von der Käyserl. May. vnd Königl. May. in Schweden/ wie auch deß Römischen Reichs Chur= Fürsten/ vnd Ständen/ auff solche beliebende Weiß solle bestättigt werden/ vnd Sie vngezweiffelt daran seyn wollen/ daß die Hauptbekräfftigte Friedens-Vrkunden innerhalb 8 Wochen von dem Tage der Vnterschreibung anzurechnen/ allhie zu Oßnabrück wechselsweise ordentlich auß= vnd eingeantwortet werden sollen.

[Art. XVII, 2] Diese Vergleichung solle ein ewiges Gesetz seyn. Zu mehrer dieser aller vnd jeden Vereinigungen Gewiß= vnd Sicherheit/ sollen gegenwärtige Vergleichung ein ewiges Gesetze/ vnd Pragmatica Imperii sanctio seyn/ welche künfftig so wol als andere Gesetze/ vnd Constitutiones fundamentales deß Reichs verbindtlich seyn/ auch dem nächsten Reichs-Abschied/ vnnd der Käys. Capitulation selbst einverleibt werden/ nicht weniger den Abwesenden/ als gegenwärtigen/ so wol Geistlichen als Weltlichen/ sie seyen Stände deß Reichs oder nicht: vnd dannenhero so wohln von den Käyserlichen/ vnd der Ständen Räthen vnd Officirern/ als allen Gerichten/ Richtern vnd Beysitzern/ für eine immerwehrende Richtschnur gegeben seyn solle.

Wider diese Vergleichung oder einigen derselben Theil oder Schluß sollen keine Geistliche noch Weltliche Recht/ weder gemeine noch sonderbare Conciliorum decreta, privilegia, indultae, edicta, commissiones, inhibitiones, mandata, decreta, rescripta, litispendentiæ, noch einige zu was Zeiten hiebevor ergangene Bescheid/ abgevrtheilte Sach/ Käyserliche vnd andere Capitulationen, der Ordensleuth Regul/ oder Befreyung/ weder voriger noch künfftiger Zeit Protestationen, contradictionen, appellationen, investituren, transactionen, juramenten, renunciationen, pacta dedititia, oder anders/ viel wenigers das Edict deß Jahrs 1629 oder der Pragische Vertrag/ mit seinem Anhang/ weder die Päbstliche Concordata, noch das Interim im Jahr 1548 oder einiges andere Welt- oder Geistlichs Statutum, Decreta, dispensationes, absolutiones, oder einige ander Außflucht vnter was Namen oder Schein selbige seyn möchte/ jemals angezogen/ gehöret oder zugelassen/ noch irgendswo in petitorio, oder possessorio, statt finden/ Auch weder Verbott-Processen, oder Commissionen, erkandt werden.

[Art. XVII, 4] Welcher solcher zu wider mit Rath oder That. handlet/ solle ipso iure & facto in die Straff deß Friedbruchs gefallen seyn. Derjenige aber/ welcher dieser Vergleichung oder gemeinem Frieden mit Rath oder That entgegen handeln/ oder deren Verordnung/ vnd

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_083.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)