Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 079.jpg

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.

So mögen die jenige/ welche vermög der Amnestia, zu restituiren sind/ vnd nicht der jetzige derselben Besitzer/ sondern der rechte Herr seine Vnderthanen/ welchem sie/ vermög der Amnestia, zu restituiren sind/ so bald nach beschlossenem Frieden/ auch ehe die Restitution fürgangen/ vermög deren Quotæ, vnd proportion, colligiren/ vnd sollen/ bey Eintreibung solcher Collecten, die jetzige Jnnhabere kein Verhinderung vervrsachen) vnd 1200000 durch Anweisunge an gewisse Stände/ vber welcher Zahlung auff leidtliche Weise zu verfügen/ von einem jeglichen Stand zwischen dem geschlossenen vnd ratificirten Frieden/ mit Anweisung eines Kriegs=Officiers/ vff gütliche vnd billige Wege sich zu vergleichen.

[Art. XVI, 9] Nach welcher geschehenen Vergleichung/ wie auch der Ratificationen Außwechselunge/ soll zugleich der 1800000 Reichsthaler/ Außzahlung der Soldaten Abdanckung/ vnd der Orten Erledigung/ alsbald werckstellig gemacht: vnd keiner andern Vrsachen halben vffgeschoben werden.

Contribution vnd Trangsahlen sollen auffhörenDa dann so balden/ nach geschlossenem Frieden/ die Contributionen vnnd allerhand Trangsahl allerdings vffhören sollen: Jedoch vorbehältlich der in Besatzungen ligenden Soldaten vnd anderer Völcker Vnderhaltung: So vff ein leidlichs zu vergleichen/ auch mit vorbehalt der Ständen/ welche jhr Antheil erlegt/ oder mit den angewisenen Officirern derenthalben sich gütlich verglichen haben/ vnd von deroselben Mitständen/ wegen Schadens/ so von verzogener Zahlung zu gewachsen/ wider fordern mögen.

Wann die andere 2 Million zu entrichtenDie übrige zwo Million/ vnd zwar die erste sollen vnd wollenv besagte sieben Crayß=Ständ zu Außgang deß nächsten Jahrs/ nach beschehener Abdanckung anzurechnen/ die andere aber zu End deß nächstfolgenden Jahrs/ beydes an Reichsthalern/ oder anderer im Römischen Reiche gewöhnlicher Müntz vnd Werth/ an obbenandte Oerther der Kön. Mayst. in Schweden Gevollmächtigten deputirten Ministris, bey Trew vnd Glauben entrichten.

Nach der Reichs-MatriculGleich wie aber bemeldte sieben Crayse allein der Schwedischen Kriegsvölckern/ ausser eines andern Anmassung/ angewiesen seyn/ Also sollen jede derselben Chur: Fürsten vnd Stände/ den jenigen Antheil/ welcher vermög der Reichs-Matricul[1]/ vnd jedes Orths Herkommen/ auch außgeliefferte Verzeichnuß einem jeglichen gebühret/ zu entrichten verbunden seyn.

  1. siehe hierfür auch die Reichsmatrikel von 1663, die auf den Beschlüssen des Nürnberger Recesses beruhte, in dem die Anteile der Reichsstände angepasst wurden: Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_079.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)