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dieselben vff vermittlung Herrn Ernsten / Hertzogen zu Sachsen / Gülich / Cleve vnd Berg / zu Cassel am 14. nechst entwichenen Monats Aprilis / mit beyder Theylen einwilligung verglichen seyn. So ist beliebet worden / daß solche Transaction, so ferrn sie der Röm. Kays. May. vnd dem Römischen Reiche nichts paejudicirt, sampt allem jhrem Anhang vnd Recessen, wie selbige zu Cassel getroffen / vnd von den Partheyen vnterschrieben / auch bey gemeiner Friedenshandlungen eingebracht worden / krafft dieses Jnstruments / eben von solchen Würden vnd Würckung seye / als ob sie von Wort zu Wort in diesen Brieffe mit eingeruckt worden were / die auch weder von den verglichnen Partheyen / noch jemands anders / vnter einigem Schein eines Vertrags / oder Eyds / oder vff einige andere keiner Zeit vmbgestossen: Sondern vielmehr von allen / ob schon einer auß den Interessirten etwan selbige zu bestettigen sich waigerte / vffs genawest gehalten werden solle.

[Art. XV,14 - § 59 IPM]Hessen vnd Waldeck Ebener massen solle auch die zwischen Herrn Wilhelmen Landtgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian / vnd Volraden Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis Anno 1635 beschehene / vnd von Herrn Georgen Landtgraffen zu Hessen am 14. Aprilis Anno 1648 confirmirte Transaction, nichts wenigers in krafft dieser Pacification, zu ewigen Tagen bey vollkomnen Würden verbleiben / vnd alle / so wol Landtgraffen zu Hessen / als Graffen zu Waldeck / verbunden halten.

[Art. XV, 15] Es solle auch das Ius primogeniturae, so in einem jeden Hessen-Casselischen / vnd Darmstattischen Hause introducirt, auch von Röm. Kayserl. May. bestettigt worden / vest vnd vnverbrüchlich seyn / vnd erhalten werden.

[Artikel] XVI.

[Art. XVI, 1] Wann alle Feindseligkeit vffhören solle. So bald aber das Instrumentum Pacis von den Herrn Gevollmächtigten vnd Abgesandten vnterschrieben vnd sigillirt seyn wird / soll alle Feindtseligkeit vffhören. Vnd diejenige Dinge / so oben verglichen worden / alßbaldq zur Execution eingebracht werden.

[Art. XVI, 2] Käys. May. Edict. Jnsonderheit solle die Röm. Kayserl. Mayestet selbst / durch das gantze Römische Reich Edicta lassen außgehen / vnd allen ernstlich befehlen / welche nach diesem Vertrag vnd Pacification etwas zu restituiren vnd zu vollziehen / daß sie ohne Einrede vnd Schaden / in der Zeit deß beschlossenen vnd bestettigten Friedens / die verglichene Dinge / vollzögen vnd exequirten, Mit Befehl / so woln an die außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / daß sie vff Erforderung der jenigen / die wider

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_076.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)