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auch das Bischthumb Cammin zu einem ewigwährendem Lehen von der Röm. Käys. Mayst. vnd Heyl. Reiche vberlassen seyn / eben mit solchem Recht vnd Maaß / als hieoben von denen Stifftern Halberstatt vnd Minden verordnet worden / jedoch mit diesem Vnterschied / daß im Stifft Cammin dem Herrn Churfürsten frey stehe die Canonicat / nach Abgang der jetzigen Geistl. erlöschen zu lassen / vnd also fortan mit der Zeit das gantze Stift dem Land zu Hinder Pommern zuzueygnen vnd einzuverleiben.

[Art. XI, 6] Anwartschafft deß Ertzstifft Magdeburg. Gleicherweise wird dem Herrn Churfürsten bewilligt die Anwartschafft deß Ertzstiffts Magdeburg / vnd zwar dergestalt / daß / zu welcher Zeit derselbe / entweders durch den Todt / oder Succession in der Chur / oder durch einige andere Weiß dieses Administrators Herrn Augusti, Hertzogens zu Sachsen vaciren würde / alßdann das gantze Ertzstifft / sampt allen darzu gehörigen Landen / Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie oben von dem Bischthumb Halberstatt ist verordnet worden / dem Herrn Churfürsten vnd dessen Nachkommen / Successorn, Erben vnd Mannsstammens Anverwandten / ohnbehindert einiger Wahl oder postulation, so immittelst heimblich oder öffentlich fürgehen möchte / vberlieffert / vnnd zu einem ewigwährenden Lehen eingeräumbt werden: Er solle auch Macht haben die vacirende possession eygner Authorität einzunehmen.

[Art. XI, 7] Vnterdessen aber soll das Capitul sampt besagtes Ertzstiffts-Ständen vnd Vnderthanen / gleich nach geschlossenem Frieden / vorbesagtem Herrn Churfürsten vnd dem gantzen Churfürstlichen Hause für sich / vnd alle in demselben Successorn, Erben vnd Männlichs Stamms-Angewandten / in eventum Pflicht vnd Huldigung leysten.

[Art. XI, 8]Magdeburg soll jhr alte Freyheit behalten.Der Statt Magdeburg aber soll jhr alte Freyheit vnd das privilegium deß Keysers Ottonis, vom 7. Junij Anno 940. ob gleich solches durch die böse Zeit verlohren were / vff derselben aller vnderthänigstes Ansuchen / von der Röm. Keys. Mayst. ernewert / wie auch / worinn sie der Bevestigung halb von Keyserlicher Mayst. Ferdinando II. privilegirt, vnd sich mit aller Iurisdiction vnd Proprietät vff ein viertheil Teutscher Meil erstreckt / benebenst allen jhren Privilegien vnnd Rechte in geistlichen als weltlichen Sachen / in Sicherheit vnd vnverletzt bleiben / mit der außtrücklichen Clausul / daß zum Nachtheil der Statt die Vorstätte nicht wider mögen auffgebawet werden.

[Art. XI, 9]Querffurth / Güterbock / damm / BorckFerrners so viel die vier Herrschafften oder Aempter / Querfurth / Güterbock[1] / Damm / vnd Borck[2] betrifft / nachdem selbige für längst dem

  1. Jüterbog
  2. Burg bei Magdeburg
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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_063.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)