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außgenommen / machen thäten / solle die Zahl auß der abgehenden Catholischen Beneficiis ersetzt werden.

[Art. XI, 2] Graffschafft Hohenstein Sintemahln auch die Graffschafft Hohenstein / so weit sie ein Lehen deß Bischthumbs Halberstatt ist / bestehend in zweyen Herrschafften oder Aemptern / Lor vnd Klettenberg / vnd etlichen Stätten sampt darzu gehörigen Gütern vnd Gerechtigkeiten / nach Absterben deß letzten Graffen solches Geschlechts / demselben Bischthumb einverleibt / vnd vom Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen / als Bischoffen zu Halberstatt / bißhero possidirt worden. So ist beliebt / daß eben diese Graffschafft auch hinführo vnwiderrufflich bey demselben Stifft verbleiben solle / Also / daß dem Herrn Churfürsten / als Erblichem jetztbesagtes Halberstadischen Stiffts Jnnhabern mit ermeldter Graffschafft frey zu disponiren erlaubt seyn solle / ohnerachtet einiger Contradiction so von jemand eingewendet werden möchte.

[Art. XI, 3]Tattenbach.Es soll auch der Herr Churfürst den Graffen von Tattenbach in Besitzung der Graffschafft Rheinstein erhalten / vnnd selbigem die Belehnung so jhm vom Herrn Ertzhertzogen mit Bewilligung deß Capituls geschehen / ernewern.

[Art. XI, 4]Stifft Minden Eben diesem Herrn Churfürsten solle auch für sich vnd seine obbenandte Erben das Bischthumb Minden mit allen seinen Gerechtigkeiten vnd Zugehörungen / wie vom Stifft Halberstatt gemeldet worden / zu einem ewigwährendem Lehen von der Römis. Keyserl. Mayst. mit der Reichs-Ständen Bewilligung / so balden nach geschlossenem vnd bestettigtem diesem Frieden / der Herr Churfürste für sich vnd seine Successorn, in dessen würckliche vnd ruhige Besitzung also eingesetzt werden / daß er derentwegen vff allgemeinen vnd sonderbahren Reichstagen / wie auch im Westphälischen Crayse seine Session, vnd Stimme habe / Jedoch ohnbekrenckt der Statt Minden Regalien vnnd Rechte / so wohl in geistlichen als weltlichen Sachen / auch hoher vnd nider Obrigkeit in peinlichen / insonderheit deß Gebieths gerechtsame vnd dessen befugte Vbung / vnd Bürgerlichen Sachen / auch andern Gebräuchen / Freyheiten vnd Privilegien / so Jhr vermög alter Rechten gebühren. Gleichwol dergestalt / daß die Dorffschafften / Höfe vnd Häuser / so dem Fürsten / Capitul / vnd sämptl. Geistl. vnd Ritter-Orden gehörig / vnd respectivè im Gebieth oder jnnwendig der Statt gelegen / gäntzlich außgenommen / vnd im übrigen dz Ius Principis et Capituli, vnversehrt erhalten werde.

[Art. XI, 5] Gedachtem H. Churf. vnd dessen Successorn, soll

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_062.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)