Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 061.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
[Artikel] XI.

[Art. XI, 1]Was dem Chur- vnd Furstl. Hauß dero abgetrettenen Rechten halb zu einer recompens gegeben. Zu einer ersetzlichen vnd gleichmessigen Compensation aber / solle Jhre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg Herrn Friederich Wilhelmen / dieweil derselbe zu Beförderung deß allgemeinen Friedens / von seinen Gerechtigkeiten an Vor-Pommern vnd Rügen / sampt obgedachten Landschafften vnd angehörigen Orten abgestanden / vnd dessen Erben / Nachkommen / Successorn vnd Anverwandten Mannsstamm / insonderheit Herrn Marggraffen Christian Wilhelm / für diesem deß Ertzstifft Magdeburg Administratorn, Jtem Herrn Christian zu Culmbach / vnd Herrn Albrechten zu Anspach / auch derselben Männlichen Successorn vnd Erben / so bald der Fried mit beyden Cronen vnd deß Heyl. Römischen Reichs Ständen gestifftet vnd bestättigt worden / von der Römis. Keyserl. Mayst. mit Einwilligung der Reichs sonderlich interessirten Ständen / übergeben werden das Bischthumb Halberstatt mit allen Gerechtigkeiten / Privilegien / Regalien / hohen Obrigkeiten / Weltlichen vnd Geistlichen Gütern / wie sie Namen haben mögen / nichts außgenommen / zu einem ewigwährenden vnd ohnmittelbaren Lehen. Es soll auch der Herr Churfürst alßbalden in desselben sichere / rühige vnd würckliche possession gesetzt werden. Vnd solcher gestalt die Session vnd Stimme auff den Reichs-Tägen vnnd bey dem Nieder-Sächsischen Crayß haben. Die Religion aber vnd geistliche Güter sollen in dem Stand verbleiben / wie es mit Herrn Ertzhertzog Leopold Wilhelmen vnnd dem Capittul verglichen worden. Jedoch also / das nichts desto wenigers das Bischthumm dem H. Churfürsten vnd seinem gantzen Hause vnd Mannlichen Erben / in der Ordnung / wie sie einander folgen / erblich verbleibe / vnd das Capitul kein Wahl / oder Postulation-Recht / noch ein Stifftsregierung in dem jenigen / so darzu gehörig / übrig bleibe. Sondern jetztbesagter Herr Churfürst / vnnd nach der Successions-Ordnung / die andern Obbemeldte / der Macht in diesem Bischthumb sich gebrauchen / welche andere deß Röm. Reichs Fürsten in jhren Gebiethen geniessen. Vnnd solle befügt seyn den vierdten Theil der Canonicaten (außgenommen die Probstey / welche vnter solche Zahl nicht gehörig) nach Abgang mit der Zeit jetzigen Possessorn, so der Augspurgischen Confession-Zugethan / vffzuheben / vnnd derselben Einkünffte der Bischöfflichen Taffel einzuverleiben. Daferrn so viel der Augspurgischen Confessions-Canonici nicht weren / welche

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_061.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)