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Freyheit / Privilegien / hoher Lands-Obrigkeit / so wol in Geistlichen: als Weltlichem Exercitio, Herrschafften / Regalien / vnd dieser aller Possession, krafft gegenwärtiger Transaction, dergestalt bestättigt vnd bekräfftigt seyn / daß sie von niemands / vnter was Schein es auch jmmer seyn möge / de facto davon turbirt werden können noch sollen.

[Art. VIII, 2] SieAlle hohe Reichs-Sachen sollen mit bewilligung der Reichs-Stände geschehen. sollen / ohne Einrede / sich deß Iuris suffragij in allen deß Römischen Reichs-Sachen / fürfallenden Berathschlagungen / fürnemblich da Gesetze zu machen oder außzulegen / Kriege zu decretiren / Tribut ankünden / Soldaten zu werben vnd zu verpflegen / newe Vestungen in der Stände Herrschafften / im Namen deß Reichs / vffzurichten / auch die Alten mit Besatzungen zu versehen / wie auch / wo Friede oder Bündnussen zu machen / vnd was dergleichen Sachen mehr zu verrichten seyn / vnd solle dieses / oder dergleichen hinführo weiter nit geschehen / oder jemaln zugelassen werden / es seye dann von sämptlichen Ständen vff einem freyen Reichs-Tage bewilligt.

Jnsonderheit aber das Ius vnter sich selbsten / oder mit Außländischen Bündnusse zu machen / zu eines jedern Conservation vnd Sicherheit aber / soll allen Ständen solches jederzeit frey seyn. Jedoch dergestalt / daß solche Bündnussen nicht wider die Röm. Käyserl. Mayst. das Reich / vnd dessen Landfrieden / oder auch insonderheit gegenwärtige Transaction, einlauffe: Sondern denjenigen Pflichten / damit ein jeder der Röm. Käys. May. vnd dem Reiche obligirt ist / gemäß sey.

[Art. VIII, 3] EsInnerhalb 6. Monat / nach ratificirtem Frieden ein Reichs-Tag. solle auch jnnerhalb sechs Monaten / nach ratificirten Frieden ein Reichs-Tag / vnd hernach so offt es die gemeine Nothdurfft vnd Wolfahrt erfordern wird / gehalten werden. Jn nächstkünfftigem Reichs-Tage sollen der vorigen Conventen-Mängel verbessert / Auch alßdann von Wahl der Römischen Könige / einer gewissen vnd beständigen Verfassung Käyserlichen Capitulation, von Maaß vnd Ordnung / wie ein oder anderer Standt in deß Reichs-Acht zu declariren, über vorigen / welcher bereits in den Reichs-Constitutionen beschrieben ist / zu halten / zu Ergäntzung der Cräyßen / Ernewerung der Matricul, Herbringung der exempten- Ständen / moderation vnnd Erlassung der Reichs-Collecten, reformation deß Policey; vnnd Iustici-Wesens / von Tax vnd sportuln deß Cammergerichts / der ordentlichen deputirten, wie sie zum besten dem gemeinen Zustandt eygentlich zu formiren, rechtem Ampt der Directorn bey den Reichs-Collegijs, vnd dergleichen Geschäfften / welche dieses Orths nicht mögen expedirt

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 53. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_053.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)