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suspendirt seyn / vnd in den Schrancken eines jeden Lands-Obrigkeit das Ius Dioecesanum vnd Geistliche Iurisdiction verbleiben / zu Erlangung aber der Renthen / Zinßen / Zehenden vnd Pensionen / in denen der Augspurgischen Confessions-Ständen Gebiethen / wo die Catholische Anno 1624. wissentlich in possession vel quasi deß Exercitii der geistlichen Iurisdiction gewesen / sollen derselben auch nachgehends geniessen / aber nicht / als nur in Eintreibung dieser Pensionen: Vnd solle nicht mit Excommunication verfahren werden / biß nach beschehener dritter Verkündigung / welche Augspurgischer Confessions-Verwandte Landt-Ständ vnd Vnderthanen / Anno 1624. die geistliche Iurisdiction der Catholischen erkandt / sollen in solchen Fällen besagter Iurisdiction vnterworffen seyn / so viel die Augspurgische Confession nicht betrifft / wann allein auß Anlaß deß Processes den Augspurgischen Confessions-Verwandten / oder deren Gewissen nichts Wideriges zugezogen wird.

Gleiches Recht sollen auch haben der Augspurgischen Confessions-Obrigkeiten über diese Catholische Vnderthanen / welche Anno 1624. das offentliche Exercitium Catholischer Religion gehabt haben: Das Ius Dioecesanum, so weit es die Bischöffe in besagtem Jahr gegen dieselben geruhiglich exercirt, solle also verbleiben.

[Art. V, 49] Jn welchen Stätten aber deß Römischen Reichs beyderseiths Religion in Vbung ist / sollen die Catholische Bischöff gegen die Augspurgis. Confessions-Verwandte Bürger keine Iurisdiction haben. Die Catholische aber sollen nach der Observantz deß besagten 1624. Jahrs sich jhres[1] Rechts bedienen.

[Art. V, 50] 17. DieDie Obrigkeit soll ernstlich verbiethen/ hierwider nicht zu disputiren noch zu lehren. Obrigkeit beyder Religion soll ernstlich vnnd mit der Schärpffe verbieten / daß niemands / offentlich oder heimblich in Predigen / Lehren / Disputiren / Schrifften oder Rathschlägen / den Passawischen Vertrag / Religions-Frieden / vnd jnsonderheit gegenwärtige Declaration oder Transaction, jrgendswo bestreite / in Zweiffel ziehe / oder widrige Sätze vnnd Behauptungen darauß zu erzwingen sich vnterstehe / Was auch bißhero widrigs außgangen oder an Tag kommen / solle von Vnwürden seyn.

Da aber etwas Zweiffelhaffts einfiele / oder auß den Religions-Frieden oder dieser Transaction entstünde: soll solches auff Reichs-Tägen oder andern Reichs-Conventen, zwischen beyderseyths Religions-Ständen anderst nicht / dann gütlich verglichen werden.

[Art. V, 51] 18. VffAuff Reichs-Conventen sollen die deputati beeder Religion gleich seyn. den ordentlichen Reichs-Deputations-Conventen

  1. Vorlage: ihees
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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_046.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)