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der Religion veracht: auch nicht auß der Kauffleuten / Handtwerckern oder Zünfften Gemeinschafft / Erbschafften / Legaten / Hospitalien / Sondersiechen / Allmosen / auch andern Gerechtigkeiten oder Handlungen / viel wenigers öffentlichen Kirchhöffen vnnd ehrlichen Begräbnussen / außgeschlossen / oder dergestalt ichtwas für Begräbnußkosten an die noch lebende / ausser was derselben Pfarrkirchen Gerechtigkeit in dergleichen Fällen mit sich bringt / gefordert werden: Sondern in diesen vnd dergleichen / sollen sie mit denen Nebenbürgern einigerley Recht / Schutz vnd Gleichheit geniessen.

[Art. V, 36] Da aber ein Vnderthan / so weder öffentlich noch privat seiner Religion-Exercitium Anno 1624. gehabt / oder auch / so nach publicirtem Frieden die Religion ändern wird / von selbsten abziehen wolte / oder von dem Landsherrn solches zu thun befehlcht were / dem soll frey stehen / entweder bey gehaltenen oder vereusserten Gütern abzuziehen / das Behaltene durch die Diener zu verwalten / vnd so offt es die Sache erfordert / sein Gut zu besichtigen / Rechtfertigungen zu vollführen / oder schulden einzutreiben / frey vnd ohne Gelaytsbrieffe / sich dahin zu verfügen.

[Art. V, 37] Es ist aber verglichen / daß von den Landsherren den jenigen Vnderthanen / so weder offentlichs / weder privat, jhrer Religions Exercitium besagtes Jahrs gehabt / vnd demnach zur Zeit gegenwärtiges Friedens-publication in eines oder deß andern ohnmittelbahren Religions-Ständen Landen wohnhafft / welchen auch die zuzurechnen sind / so wegen vermeydung Kriegsbedrangnüß / anders wohin / nicht aber der Meynung gäntzlich abzuziehen / sich begeben haben / vnnd nach gemachtem Frieden widerumb anheimb zu kehren vorhabens / nicht geringer als vnter fünff Jahren / denen aber / so nach publicirtem Frieden die Religion änderten / nicht vnter drey Jahren es sey dann / daß sie ein geraumere vnd längere Zeit erlangen möchten / der Termin angesetzt werden soll / vnd dergestalt entweders von selbsten / oder auß zwang Abziehenden / soll keines wegs jhrer Geburth / Herkommens / Entledigung / Handtwercks vnd ehrlichen Wandels Zeugnuß verwaygert/ oder dieselben mit vngewöhnlichen Reversen hochgespanten Abzug deß zehenden Pfennings / über die Gebühr belegt / viel wenigers denen / so von selbsten abziehen / einige Dienstbarkeit / oder vnter andern Schein Verhinderungen zugezogen werden.

[Art. V, 38] 13. DieSchlesische Fürsten vnd Stätt Augs. Confession. Schlesische Fürsten Augspurgischen Confession / als die Hertzogen zu Brieg / Liegnitz / Münsterberg vnd Oelß / ingleichem die

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_042.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)