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in gleicher Zahl / welche am 1. Januarij Anno 1624. daselbst gewesen / leben. Das öffentliche Religions-Exercitium soll auch beständig verbleiben / welches an einem jeden Orth an obbemeldtem Tage vnd Jahr im brauch gewesen / ohne ein: oder anderen Parthey hinderung.

In was für mittelbahren Stifften auch Anno 1624. am 1. Januarij / die Röm. Käyserl. Mayst. primarias preces exercirt, daselbsten soll sie auch solche forthin exerciren, auff Maaß vnd Weise / als droben bey den ohnmittelbaren Gütern anerwehnet. Eben dieses soll allhie auch von den Mensibus Papalibus beobachtet[1] werden / massen droben von diesen bey dem 5. Articul verordnet worden. Es sollen auch die Ertzbischoffen / vnd welchen sonsten ein solches Ius gebühret / die Beneficia Mensium extraordinariorum erstatten.

Da auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in dergleichen mittelbaren geistlichen Gütern / so am besagten Tage vnd Jahr von Catholischen würcklich / völlig / oder eines theils possidirt worden / die Iura praesentandi Visitandi, Inspectionis, Confirmandi, Corrigendi, protectionis, Aperturae, Hospitationis, Servitiorum, operarumque, gehabt: oder Pfarrhern vnnd Vorsteher daselbsten gehalten: diese Gerechtigkeiten sollen jhnen vnverruckt beständig verbleiben.

Vnd da die Wahl vff gewisse Zeit vnd Weise nicht geschiehet / soll der erle[di]gten Praebenden Gifft vnd Außtheilung in derselben Religion Personen / welcher der Abgestorbene Zugethan gewesen / auß zugewachsenem Rechten / conferirt werden. Nur allein / daß in dergleichen mittelbahren geistlichen Gütern der Catholischen Religion kein Nachtheil begegne: vnd dem Catholischen geistlichen Magistrat jhre Rechte / krafft der Jnsatzung deß Ordens / so sie an die Religion haben / in kräften verbleiben mögen. Eben denselben / falls die Wahl vnd Collatur, der entledigten Praebenden / zu gebührender Zeit nicht ersetzt würden / soll es an jhrem Rechten nichts benehmen.

So Pfandschafften.viel die Pfandschaften in im Heyl. Röm. Reiche betrifft / nach dem in der Käyserl. Capitulation versehen / daß ein Erwöhlter Römischer Käyser denen ohnmittelbaren Chur-Fürsten vnnd Ständen deß Heyl. Römis. Reichs / dergleichen Pfandtschafften confirmiren, vnd sie bey solcher sichern vnd geruhlichen Possession manuteniren solle. So ist verglichen / daß diese Verordnung / biß daß mit Einwilligung Chur-Fürsten vnnd Ständen / ein ander Schluß erfolge / so lang genehm gehalten werde. Vnd dannenher der Statt Lindaw / vnd Weissenburg / im Nürnbergischen / bey wider Erstattung vorigen Stands / jhrige Reichs-Pfandschafften

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: bobachtet
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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 37. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_037.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)