Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 036.jpg

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worden / wie auch daß sie nicht Jn: oder von der Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständ Lands-Obrigkeit seyen / oder andern Ständen iure suffraganeatus, diaconatus, oder in andere Weg verbunden angegeben werden / dann daß einige fundament dieser Transaction, restitution, vnd künfftger observantz, ist die den 1. Jan. Anno deß 1624. Jahrs gehabte possessio, allerdings ohngeacht auch deß Vorwandts etlicher Orten eingeführten interims-exercitii, auch vor: vnd nachgehend / gemein / oder sonderbahren Verträgen / entstandener Strittigkeit / oder entschiedener Sachen / oder erlangter Decreten, Mandaten, Rescripten paritoriis, reversalibus, litis pendentiis, oder andern Scheins / wie solcher vorgebracht werden möchte / dann da von obgedachten Gütern allen / auch deren Zugehörungen vnd Nutzungen den Augspurgischen Confessions-Verwandten / ichtwas/ avff einige Weiß oder Weg Jn: oder ausserhalb Gericht / von besagter Zeit an / entwendet oder entzogen worden / daß soll ohne Verzug vnd Vnderschied /(vnd neben solchem in specie alle die Clöster / Stifftungen / vnnd geistliche Güter / so der Hertzog zu Würtenberg in Anno 1624. in possess gehabt) mit jhren Zugehörungen / Renthen vnd Verbesserung / wo sie auch gelegen / neben abhanden gebrachten Documenten wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Es sollen auch die Augspurgische Confessions-Verwandte in erhaltener vnd wider erlangter possession ins künfftig auff keine Weiß weiter nicht betrübt werden / sondern vor aller Thätligkeit / oder Rechtlicher Verfolgung zu ewigen Tagen / biß daß die Religions-Strittigkeit auffgehoben werden möchte / sicher seyn.

HingegenIn gleichem auch der Catholischen. sollen auch die Catholische alle Clöster / Stifftungen / vnd mittelbare Collegia, welche sie am 1. Januarij Anno 1624. würcklich in Besitz gehabt / ingleichem possidiren, ob sie schon in der Augspurgischen Confessions-Zugethanen-Ständen Gebiethe vnd Landtschafften gelegen. Allein in andere Religions-Orden / ausser denen deren Reguln sie anfänglichs zugeordnet / nicht verändert werden. Es were dann ein solcher Orden gäntzlich erloschen. Dann vff solchen Fall soll dem Catholischen Magistrat frey stehen / auß einem andern in Teutschland für dem Religions-Streit gewesenen / üblichen Orden / newe Religiosen zu bestellen / in wasserley Stifften aber / Collegiat-Kirchen / Clöstern / Hospitalien / so mittelbar / Catholische vnnd Augspurgischer Confession zusammen gelebt / daselbst sollen sie auch forthin ins gesampt

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_036.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)