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[Art. V, 16] 4. InDie Wahlgerechtigkeit. allen Ertzbischthumben / Bischthumben vnd andern vnmittelbaren Stifftungen / soll die Wahl-gerechtigkeit vnd Postulation, nach eines jeden Orths-Gewonheit vnd altem Herkommen / vnverruckt bleiben: So weit selbige deß Heyl. Römischen Reichs-Satzungen / dem Passawischen Vertrage / Religions-Frieden / vnd insonderheit dieser Erklerung vnd Transaction ähnlich sind. Vnd in Ansehen der Ertz-Bischthumben / vnd Bischthumben der Augspurgischen Confession-Zugethan verbleibt / vnd derselben nichts widriges begreifft / nit weniger in Bischthumb vnd Kirchen / in welchen Catholische vnd Augspurgische Confessions-Ständen gleiches Recht üblich / soll den alten Gesetzen nichts newes eingemischt werden / welches der Catholischen oder Augspurgischen Confessions-Verwandten Conscientz vnd Sache in einige Weg schwechen / oder derselben Recht mindern köndte.

[Art. V, 17] Die postulirte vnd erwöhlte aber / bey dero Capitulation sollen angeloben / daß sie die angenommene geistliche Fürstenthumben / Digniteten vnd Beneficien, keines wegs erblich wollen besitzen / oder dahin trachten / daß sie erblich seyen. Sondern es verbleibt dem Capitul / vnd denen / so es nebenst dem Capitul nach Gewonheit gebühret / so wohl die Wahl vnnd Postulation, als bey vacirender Stelle / die Verwaltung vnd Bischöfflicher Rechten übunge.

Werde auch Fleiß angewend / damit nicht die Edelleute / Patricii, Graduirte vnd andere düchtige Personen / da es der Stifftung nicht entgegenlaufft / außgeschlossen / sondern vielmehr in derselben erhalten würden.

[Art. V, 18] 5. InIus primariarum precum. welchem Ort die Römis. Käyserl. Mayst. das Ius primari[ar]um precum in Herkommen gehabt / soll es auch ins künfftig bleiben: Woferrn allein bey Abgang eines Augspurgischen Confessions-Verwandten / in derselben Religion Bischthumben Augspurgischer Confession / auch deren Lehr: vnd Observantz ein Tauglicher / die preces genösse. Jn Bischthumben aber beyderley Religion/ oder andern ohnmittelbaren Orthen / soll der Praesentatus die preces primarias nicht geniessen / es thäte dann das vacirende Beneficium, ein Religions-Verwandter besitzen.

[Art. V, 19] WasDe annatis pallii iuribus. von den Annaten, Pallii iuribus Confirmationen, Mensium Papalium, vnd dergleichen Gerechtigkeiten vnd Vorbehalt / in denen der Augspurgischen Confessions-Verwandten Ständen ohnmittelbaren geistlichen Gütern / von irrgends einem / wann / vnd vff was weiß es wölle / praetendirt werden möchte / solches soll keines Wegs bey weltlicher Obrigkeit gesucht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_033.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)