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Ständen deß Heyligen Römischen Reichs enthalten / Vrsach vnd Anlaß gegeben: So ist derentwillen / als folgt / verglichen / vnd transigirt worden.

[Art. V, 1] 1. DerBestättigung deß Passawischen Vertrags vnd Religion-Friedens. Vertrag / so im Jahr 1552. zu Passaw gemacht / vnd darauff im Jahr 1555. gefolgte Religions-Frieden / gestalt solche im Jahr 1566 zu Augspurg vnnd nachgehends vff vnterschiedtlichen allgemeinen Reichstägen bestättigt worden / sollen in allen jhren / mit der Röm. Käyserl. Mayst Chur- Fürsten vnd Ständen / beyderseiths Religion einhellig verwilligt gemacht / vnd geschlossenen Articuln / beständig verbleiben / auch vffrichtig vnnd vnverändert gehalten werden.

Was aber vber etlichen / darinn enthaltenen strittiger Puncten / bey diesem Vergleiche mit allgemeiner der Partheyen beliebung geschlichtet / solches soll hinführo als eine jmmergeltende deß besagten Friedens Erleuterunge / so wol Gerichtlich / als sonsten / gelten / vnd observirt werden / biß daß man / durch Gottes Gnade / sich in der Religion vergleiche: ohnerachtet eines oder andern / inner- oder ausserhalb Reichs / Geistlichen oder Weltlichen / zu was Zeit es geschehen möge / eingestreweter Contradiction, oder protestation, welche alle / krafft dieses / vngültig vnnd nichtig erkandt werden. In allem andern aber / zwischen beyder Religion Chur- Fürsten vnd Ständen / alllen vnd jeden / solle eine richtige / durchgehende / reciprocirende Gleichheit / so viel die Form der Republic, die Gesetze deß Heyl. Römischen Reichs / vnd gegenwärtigen Convent betrifft / Also / vnd dergestalt gehalten werden / daß / was einem Theil recht vnd billig ist / dem andern ebenmässig seye: vnd hinführo alle Gewaltthaten / wie sonsten / also auch dißfals zwischen beyden Theilen / zu allen Zeiten verbotten bleiben.

[Art. V, 2] 2. DieVon welcher Zeit an die Restitution geschehen soll. Zeit / von welcher anzurechnen / die Restitution, oder Widereinnehmung in Geistlichen / geschehen soll / vnnd welche ab deren Veranlassung in weltlichen Sachen verändert worden / solle seyn der 1. Januarij deß Jahrs 1624. Soll derhalben Restitution geschehen allen Chur- Fürsten vnd Ständen beyder Religion / die freye Reichs-Ritterschafft / als auch Gemeinden vnd Immediat-Dorffschafften / pur vnd völlig / mit eingeschlossen: nebenst vffheb- vnd cassirunge aller in solchen Sachen ergangnen / publicirten, vnd gefellten Vrtheiln / Decreten, Verträgen / Bedingungen / vnd Executionen: dergestalt / daß die Reduction, oder das Absehen / nach besagten Tag obbemeldtes Jahres gerichtet werde.

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_028.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)