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Schwedische Gesandte lang vnd viel sich dahin bemühet / daß jhnen solche möchten wider eingeraumbt werden / Jedoch / in dem die Römische Kayserl. Mayst. in dieser Sachen von andern sich nicht haben wollen Ziel vnd Maß fürschreiben lassen / vnd ein mehrers nicht erhalte werden können / deß Heyl. Reichs Stände auch nicht rathsamb ermessen / daß vff der Käyserlichen beharrlichen Widersetzung vmb deß willen der Krig länger zu continuiren seye / so sollen solche (Güter) als verlohren geschätzet / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben.

[Art. IV, 54] Diejenige Güter hingegen/ welche jhnen nachgehends / eben dessent willen / daß sie für Schweden vnd Franckreich / gegen Käys. Mayst. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführt / entzogen worden / sollen derselben / wie sie jetzo zu befinden / jedoch ausser erstattung Kosten / vnd genossenen Einkünfften / oder zugefügten Schadens / außgeantwortet werden.

[Art. IV, 55] Sonsten im Königreiche Böhmen / vnd allen andern Käyserl. Erbländern / soll der Augspurgischen Confession- Verwandten Vnderthanen oder deren Creditorn, vnd deren Erben / für jhre privat-Forderungen so sie der einige hätten / vnd derentwegen Rechtliche Klage anstellen / oder verfolgen theten / Recht vnd Gerechtigkeit / so wol / als denen Catholischen / ohne respect administrirt werden.

[Art. IV, 56] VonWas nicht wider
zu ersetzen.
der gedachten allgemeinen Restitution vnnd Widergifft aber / werden außgenommen diejenige / so sich nicht wider erstatten lassen / als Mobilien, vnd sonsten bewegliche Dinge / genossene Renthen vnd Abnutzungen / so durch kriegende Theil / Macht vnd Gewalt entkommen wie auch die niedergerissene / vnd vmb gemeiner Sicherheit willen in andere Gebräuche versetzte / offentliche vnd privat, geistliche vnd weltliche Gebäwe / wie nicht wenigers gemeine / vnd privata feindlich confiscirte, ordentlich verkauffte / vnd von selbsten verschenckte / Deposita.

[Art. IV, 57] Sintemaln Gülchische
Succession-
Sach.
aber auch die Gülchische Successions-Sache q-vnter denen Interessirten-q / da man nicht vorbawen solte / im Heyl. Römis. Reiche schwere Mißhelligkeiten vervrsachen dörffte: Hierumb ist verglichen / daß selbige / nach getroffenem Frieden / durch ordentlichen Rechts-Process / für der Röm. Käys. Mayst. oder gütliche Vergleichung / oder sonsten ordentliche Wege / vngesäumet geschlichtet werde.


[Artikel] V.

Der Krieg mehrentheils auß widerwärtiger Religion entstanden. Nach dem aber zu gegenwärtigem Kriege / mehrentheils die Gravamina, welche sich zwischen beyderley Religion Chur- Fürsten / vnd

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_027.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)