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[Art. IV, 45] DerKevenhüller. Baron Herr Paul Kevenhüller sampt seines Bruders Kindern / Cantzler Löfflers Erben / Marx Conraden von Rhelingen Kinder vnd Erben / ingleichen Hieronymus von Rhelingen sambt seiner Haußfrawen / wie auch Marx Anthoni von Rhelingen / sollen ins gesambt in alle durch Confiscation entzogene Güter / völlig restituiret seyn.

[Art. IV, 46] AlleErpreste obligationes vnbindig. die Contract, permutationes, transactiones, obligationes, vnd Schuldtbeweißthumben / welche mit Gewalt / auß Forcht / entweders den Ständen oder Vnderthanen außgepreßt worden / massen insonderheit klagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw / Reutlingen / Heylbrunn vnd andere / als auch erkauffte vnd cedirte Handlungen / sollen gäntzlich todt vnd nichtig seyn / dergestalt / daß dessentwegen keine Handlung oder Process gestattet werde. Da aber die Debitores, die Vhrkunden jhrer Schuldt den Creditorn abgezwungen hätten / solche allesambt sollen restituirt werden/ mit Vorbehalt der dessentwegen vorhandenen Rechts-Processen.

[Art. IV, 47-48] SchuldenDie Proceß in zwey Jahr zu enden. / so entweders von Kauff / Verkauff / jährlicher Renthen / oder sonsten jhren Namen haben / falls sie von einem oder andern kriegenden Theil / auß Haß gegen die Creditores gewaltthätig erprest / vnd gegen die Debitores, das Gewalt geübet / oder würckliche Bezahlung fürgangen / anzeigen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten / sollen dennoch keiner Erkantnuß der Executions-Processen fähig seyn. Es weren dann diese Exceptiones, nach vorhergehender Erörterung der Sachen entschieden.

[Art. IV, 48] Die Processen, so derentwegen angefangen / sollen nach publication deß Friedens / vnter zwey Jahren geendigt werden: bey Straff deß ewigen Stillschweigens / welche den widerspennigen Debitoribus auffzulegen.

Diejenigen Processen aber / so seithero dergestalt gegen sie erlaubt / sampt den Verträgen vnnd Verheissungen / so wegen der Creditorn künfftiger Restitution fürgangen / sollen vffgehoben / vnd krafftloß seyn: mit Vorbehalt jedoch deren Geltsummen / welche zeit lauffenden Kriegs für andere / vmb abzuwenden grössere Gefahr vnnd Schaden / gutwillig vnd wolmeynend sind verschossen.

[Art. IV, 49] DieVrtheil. Vrtheil / welche zeit währendes Krieges in pur weltlichen Sachen gesprochen / falls kein Error oder klärlicher Mangel am Tage / oder so bald zu erweisen / sollen nicht gäntzlich auffgehoben / sonsten aber

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_025.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)