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Conventen vnd Tagsatzungen / abgewechßelt werden. Jedoch daß dieser Vorsitz Herrn Marggraff Friederichen zeit Lebens verbleibe.

[Art. IV, 27] WegenGeroltseck. der Herrschafft Hohen Geroltseck ists verglichen / daß / im Fall die Fraw Marggräffin zu Baden jhre Recht / belangendt besagte Herrschafft / mit beglaubten Vrkunden genugsamb beweisen würde / die Einräumunge / nach hierüber ergangenem Vrtheil / ergehen soll / sampt aller Zugehör vnnd Gerechtigkeit/ nach außweisung der Vrkunden. Diese Sache aber soll nach publicirtem Frieden / innerhalb zweyen Jahren außgeführt werden. Welcher gestalt dann nicht sollen statt finden / oder gelten/ einige Handlungen / Vergleiche / allgemeine oder absonderliche Clausulen / so in gegenwärtigem Friedens-Instrument begriffen: vnd von einer oder andern Parthey jemahls wider diesen absonderlichen Vergleich angezogen werden möchten. Massen solche außtrücklich / jetzt vnd künfftig / krafft dieses / vngültig erkandt sind.

[Art. IV, 28] DerHertzog von Croy. Herr Hertzog von Croy soll der allgemeinen Amnestia wircklich geniessen.

Jhme auch weder an Ehr / Privilegien / Würdigkeit / Güter / oder sonsten nachtheilig fallen/ weiln er sich vnter Protection der Cron Franckreich gegeben. Er soll auch geruhiglich besitzen den Theil der Herrschafft Vinstingen / welche seine Vorfahren inngehabt haben: gleich wie jetzo seine Fraw Mutter solche / wegen jhrer Morgengabe / besitzet: benebenst deß heyl. Römis. Reichs Gesetzen / betreffend besagte Herrschafft Vinstingen / in vorigem Stand / als sie vor dieser Kriegsvnruhe gewesen / verbleibend.

[Art. IV, 29] Am Rande: AnlangendNassaw-Siegen / contra Nassaw-Siegen. die Strittigkeiten zwischen Nassaw-Siegen / contra Nassaw-Siegen / weiln diese Sache / vermög Käyserlicher Commission, im Jahr 1643 zur gütlichen Vergleichung verwiesen worden / soll solche Commission vffs nechste fürgenommen / vnd entweders durch gütlichen Vergleich oder Rechtsprüche / fürm ordentlichen Richter entscheyden werden: Benebenst aber Herr Graff Johan Moritz von Nassaw / sampt seinen Gebrüdern / ohn einige Betrübunge / in dero / nach Außweisung eines jedern Antheil / eingenommenen Possession, verbleiben.

[Art. IV, 30] DenNassaw-Sarbrücken. Herrn Graffen zu Nassaw-Sarbrücken sollen eingeräumet werden alle jhre Graff: vnd Herrschafften / Gebiethe / geistliche vnd weltliche Lehen: vnd eygenthümbliche Güter / benamentlich die gantze Graffschafften Sarbrück vnd Sarwerth / sampt allem Anspruche: ingleichem die Vestung Homburg / mit Geschütz vnd Mobilien / so daselbst

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_022.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)