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Angewandte / der gantzen Rudolphischen Lini / nach der Successions-Ordnung / so in der güldenen Bull begriffen / hinführo geniesse / Jedoch soll nichts / ausser der Mit-Belehnung / Jhme Herrn Carolo Ludovico, oder dessen Nachfolgern zukommen an deme allem / was mit der Chur-Dignitet, dem Herrn Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini zugeeygnet worden.

Fürs ander / Soll die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen geistlichen vnd weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welche vor der Böhmischen Vnruhe die Herrn Churfürsten vnnd Pfaltzgraffen bey Rhein in Besitz gehabt / sampt allen Documenten / Brieffen / Registern / vnd sonsten darzu gehörigen Acten, demselben vollkömblich eingeräumet / hingegen alles / so diesem entgegen / auß Käys. autoritet cassirt vnd abgethan werden. Damit also weder der König in Hispanien / noch jemands anderst / so etwas davon hat / dieser Einräumunge sich einigerley Weise widersetze.

In dem aber etliche Aempter in der Bergstrassen / von Alters her an Herrn Chur-Fürsten zu Mäyntz gehörig / im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds Chur-Pfaltz / mit dem Vorbehalt der jmmerbevorstehenden Widereinlösung / verpfändet worden. So ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Chur-Fürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzbischthumb Mäyntz / Nachfolgern verbleiben sollen. Wann der freywillig angebottene Pfandtschilling / von Jhme jnnerhalb deß in bestättigten Frieden [zu der execution][1] bestimpten Termins / mit paar Geld abgelegt / vnd dem übrigen / so in bemeltem Pfandt-Brieffe versehen / gnug gethan werde.

Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Herrn Bischoffen zu Wormbs solle frey stehen / diejenige Rechten vnd Ansprüche / so sie an etliche in der Vnder-Pfaltz gelegene geistliche Güter führen / vor ordentlichem Richter außzuführen: Es were dann Sach / daß sich hierüber beyderseyths Fürsten gütlich verglichen.

FallsWann sich die Achte Chur-Stelle wider enden soll. sich aber zutrüge / daß die Wilhelmische Mannliche Lini außsturbe / vnd die Pfältzische vberbliebe / alßdann soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die noch lebende Pfaltzgraffen / so entzwischen mit belehnet seyn / heimbfallen / vnd die Achte Chur-Stelle gäntzlich erlöschen. Also aber soll die Ober-Pfaltz / vff diesen begebenden Fall an die


  1. ergänzt nach [1], S. 5
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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_017.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)