Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.
Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.
- Ferdinandus.
- Ferdinandus Grafe Kurtz.
- Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
- Majestatis proprium.
- Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
- Johann Walderode.
- (LS.)
Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_058.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)