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aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Intraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein

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Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_027.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)