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zugefügte / Injurien / Gewaltthaten / Feindtlichkeiten / Schäden / Vnkosten / ausser einigem der Personen / vnd Sachen respect, sollen dergestalt gefallen vnd gäntzlich getilget seyn / daß alles das jenige / was solcher massen ein Theil gegen dem andern suchen möchte / in Ewigkeit vergessen vnd begraben seye.

Vnd damit desto vffrichtiger beyderseits Freundtschafft Sicherheit zwischen der Röm. Käys. Mayst. dem Aller-Christlichsten Könige / Chur:Fürsten / vnd Ständen / deß Heyl. Römis. Reichs / erhalten werde (vorbehältlich dessen / zu endtsbemeldten / Versicherungs-Puncten) so soll kein Theil deß andern Feinden / gegenwärtigen oder zukünfftigen / vnter einigem Schein oder Praetext, oder vnter einiger Strittigkeit oder Kriegsvrsach / wider den andern mit Waffen / Gelt / Volck / Proviant / oder anders Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen denen diesem Friedenschlusse Zugethanen / von einem geführt werden möchten / einigen Vnderschlaiff / Quartier / oder Durchzug verstatten.

Es soll zwar der Burgundische Crayß seyn vnnd bleiben ein Glied deß Heyl. Römischen Reichs / nach dem die Strittigkeiten zwischen den Cronen Franckreich vnd Hispanien / werden beygelegt / vnd in diesem Friedenschluß begriffen seyn. Bey annochwährendem Kriege aber / soll weder die Römische Käys. May. oder einiger Stand deß Römischen Reichs / sich nicht einmischen. Ins künfftig aber / da zwischen beyden Reichen Strittigkeiten entstünden / soll zwischen dem gantzen Römischen Reich / denen Königen vnd Cron Franckreich / obangeregte Abred vnd Obligation gemeß / beyderseyths Feinden keinen Vorschub zu thun / steiff vnd fest verbleiben. Dem Stand aber frey stehen / diesem oder jenem Reich / ausserhalb deß Röm. Reichs Gräntzen / hülffe zu laysten: jedoch anderer Gestalt nicht / als denen Reichs-Satzungen gemäß.

Die Lotthringische Sache / soll entweder beyderseits benambsten Schiedsleuten vntergeben / oder in Frantzösischen vnd Hispanischen Tractaten, oder vff andere freundtliche Wege / verglichen werden. Vnd soll auch so wol der Röm. Käys. Mayst. als Chur:

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Ferdinand III., Ludwig XIV.: Westfälischer Friede - Vertrag von Münster. Frankfurt am Main: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPM_1649_011.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)