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dass das Original der Komitive sich in den Händen der Erben des verstorbenen Kanzlers Schütz befinde, welche dasselbe jure retentionis bis zur Bezahlung des noch ausstehenden Restes der Kanzler-Besoldung an sich genommen, und worauf die oben mitgetheilte Stelle aus dem Programm des Rektors Valentini anspielt, ergiebt sich hiernach als gänzlich unbegründet. Die freilich nie wirksam gewordene Komitive lasse ich unten (Nr. V.) aus der im Archiv befindlichen Kopie abdrucken. Dieselbe stimmt im Wesentlichen mit der von Kaiser Ferdinand II. d. 4. Dezemb. 1630 dem Dekane der Marburger Juristenfakultät ertheilten in dem oben erwähnten Programm von Valentini abgedruckten Komitive überein; nur darin besteht eine Differenz, dass die Marburger Komitive dem jedesmaligen Dekane der Juristenfakultät, die Giessener dagegen der Juristenfakultät verliehen ist, mit der Bestimmung, dass den Titel und Namen eines Comes Palatinus der jedesmalige Dekan dieser Fakultät führen und dass über alle aufgeführten Privilegien „von der gantzen Juristen-Facultät bey der Universität zu Giessen jedesmahls collegialiter exercirt und conferirt und die darüber ertheilende instrumenta in Nahmen und sub sigillo gesambder Facultät ausgeführt werden“ sollen.





Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/8&oldid=- (Version vom 19.2.2020)